Nachhaltige Fonds (ESG) – Umweltfonds
Über sog. ESG-Fonds soll nachhaltig investiert werden. Hierzu zählen z.B. Umweltfonds, Grüne Fonds, Klimafonds, Erneuerbare Energiefonds, Nachhaltigkeitsfonds, etc.
Was ist ein ESG-Fonds?
ESG-Fonds haben je nach Fondsausgestaltung bestimmte Nachhaltigkeitskriterien zu erfüllen, die sich an sog. ESG-Faktoren orientieren. ESG leitet sich von Enviroment (E), Social (S) und Gouvernance (G) ab und steht grob zusammengefasst für ein ökologisches nachhaltiges Wirtschaften.
- Zu den Enviroment, also ökologischen Kriterien gehören z.B. der Artenschutz, der Klimaschutz (kein CO2-Ausstoß), erneuerbare Energien (z.B. Solar-, Wind-, Wasserkraft) oder der Umweltschutz.
- Social, also soziale Kriterien orientieren sich z.B. an Arbeitsbedingungen und Arbeitsstandards, an gesellschaftlichem Engagement oder bestimmten Lieferketten.
- Governance steht für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, die sich z.B. an den Kriterien der Anti-Korruption, Anti-Geldwäsche, des Compliance oder den Menschenrechten ausrichtet.
Die Umsetzung dieser Kriterien kann beispielsweise durch von dem Fonds aufgestellte Ausschlusskriterien – wie z.B. keine Atomenergie, keine Kinderarbeit, keine Rüstungsindustrie, keine Tierversuche, etc. – oder durch Positivkriterien erfolgen, wobei es hier sehr unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten (wie z.B. sog. „Best-in-Class“) gibt.
Während Investmentfonds hierbei oftmals eine gewisse Mischung beachten, investieren geschlossenen Fonds (AIFs) Fonds häufig in bestimmte nachhaltige Projekte. Bei offenen Fonds ist häufig auch eine gewisse Streuung gegeben.
Mittels sog. Zertifizierungen oder sog. Nachhaltigkeits-Ratingagenturen, die „ESG-Scores“ vergeben, sollen Nachhaltigkeitsstandards ermittelt bzw. überwacht werden.
Greenwashing – Rechtliche Überprüfung – Schadensersatz:
Rechtlich bedeutsamer sind die Konkretisierungen durch die Offenlegungsverordnung (EU-Verordnung 2019/2088 – Offenlegungs-VO – SDFR-VO) und die sog. Taxonomie-Verordnung (EU-Verordnung 2020/852), die bereits seit dem 10.03.2021 gelten. Sollte gegen die ESG-Kriterien verstoßen werden, kommen Schadensersatzansprüche der Anleger in Betracht.
Emissionshäuser – Emittenten:
Emissionshäuser, die zu den ESG- oder Umweltfonds zählende geschlossene Fonds (AIFs) aufgelegt haben, sind z.B. Aquila Capital (Solar INVEST- Fonds), BVT, CFB, Doric Asset Finance, DSI Sachwerte, Energiekontor, Euramco, Hannover Leasing, HCI (Ernst Russ), HEP Capital, König & Cie., MPC Capital, Ökorenta, PT Erneuerbare Energien, SachsenFonds, Trendinvest, Umwelt Manangement AG (UMaAG), Umweltkontor, WealthCap.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Um Anlegern, die oftmals seitens ihrer Berater nicht hinreichend über die Risiken solcher Fonds aufgeklärt wurden oder die Bedenken haben, ob die ESG-Kriterien eingehalten worden sind, eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an. In deren Rahmen führen wir dann auch eine Kurzrecherche zu dem konkreten Fonds durch und lassen unsere Erfahrungen aus vielen Fondsprüfungen einfließen. Des Weiteren prüfen wir Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche sowie Ausstiegsmöglichkeiten.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir unterstützen Sie gerne!
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Wir befassen uns von Anfang an mit Ihrer besonderen Sachlage. Mit unserer Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.