Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen

Da wir bereits zahlreiche Mandanten, die sich an später insolvent gewordenen geschlossenen Fonds (z.B. Schiffsfonds, Immobilienfonds, etc.) beteiligt hatten, gegen verschiedene Insolvenzverwalter vertreten haben, sind uns die Schnittstellen zwischen dem Bank- und Kapitalmarktrecht und Gesellschaftsrecht zum Insolvenzrecht sowie die zu Ausschüttungsrückforderungen ergangenen BGH-Urteilen beruhende Rechtsprechung bekannt.

Rückforderung von Ausschüttungen – §§ 172 Abs. 4, 171 HGB:

Ins eine als Kommanditgesellschaft (KG) ausgestaltete Fondsgesellschaft insolvent geworden, versuchen Insolvenzverwalter oftmals, die in der Vergangenheit, nicht selten auch schon vor 10 Jahren oder länger an die Anleger oder deren Rechtsvorgänger seitens des Fonds ausgezahlten Ausschüttungen / Entnahmen nach §§ 172 Abs. 4, 171 HGB zurückzufordern.

Uns aus solchen Fondsinsolvenzen bekannte Insolvenzverwalter sind z.B. Tim Beyer, Dr. Gideon Böhm, Dr. Tobia Brinkmann, Ralph Bünning, Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick, Hendrik Gittermann, Edgar Grönda, Olaf Helmke, Dr. Dietmar Penzlin, Finn Peters, Burckhardt Reimer, Dr. Tjark Thies, Dr. Sven-Holger Undritz, …

Wie kann ich mich gegen den Insolvenzverwalter zur Wehr setzen?

Unsere Erfahrung zeigt, dass es zunächst wichtig ist, sich von der oftmals kurzen Fristsetzung des Insolvenzverwalters nicht unter Druck setzen zu lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen. Auch sollten vorab keine eigenen Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben werden.

Denn es gilt zunächst zu prüfen, ob der seitens des Insolvenzverwalters gegenüber dem Anleger geltend gemachte Zahlungsanspruch überhaupt bzw. in dem seitens desselben behaupteten Umfang besteht bzw. bewiesen bzw. durchgesetzt werden kann.

Was ist zu prüfen? Woraus ergeben sich Abwehraspekte? – Erfahrungen:

Hier ergeben sich nach unseren Erfahrungen diverse Ansatzpunkte und gegenüber dem Insolvenzverwalter ggfs. vorzubringenden Einwendungen und Einreden, deren Voraussetzungen es im Einzelfall zu prüfen gilt. Hierzu stellen sich zum Beispiel folgende Fragen:

  • Sind die zurückgeforderten Ausschüttungen/Entnahmen überhaupt als haftungsschädliche Einlagenrückgewähr im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB zu qualifizieren? Hier gilt es die Jahresabschlüsse des Fonds und die Kapitalkontenverläufe zu sichten.
  • Hat der Anleger im Rahmen sog. Sanierungskonzepte/ Betriebsfortführungskonzepte bereits vor der Insolvenz weitere Zahlungen an den Fonds oder Gläubiger der Fondsgesellschaft geleistet hat und wie sind diese Zahlungen zu qualifizieren?
  • Wird die vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Rückzahlung überhaupt zur Befriedigung der Gläubiger benötigt? Denn nur in dieser Höhe dürfen – wie der BGH in diversen Urteilen entschieden hat – von den Anlegern überhaupt die Ausschüttungen zurückverlangt werden.
  • Ist der Anleger unmittelbar oder mittelbar – über eine Treuhänderin/Treuhandkommanditistin – an der Fondsgesellschaft beteiligt und hat der Insolvenzverwalter die hieraus resultierenden Unterschiede – wie z.B. hinsichtlich der Verjährung – hinreichend berücksichtigt?
  • Ist der Anleger schon ausgeschieden und besteht noch eine Nachhaftung?

Diesen und zahlreichen weiteren Fragestellungen gehen wir im Einzelfall nach und lassen unsere Mandanten hierzu auch regelmäßig Kurzfragebögen zukommen.

Weitere Informationen und weitere Links zu Ihren Abwehrmöglichkeiten, die es im Einzelfall zu prüfen gilt, finden Sie unter:

Ausschüttungsrückforderungen bei gekauften Fondsanteilen:

Sofern der Fonds-Anteil – ggfs. am Zweitmarkt – gekauft wurde, ergeben sich aus den zu prüfenden Kauf-/Verkaufsbedingungen nach unseren Erfahrungen aus diversen Fällen oftmals weitere Abwehraspekte; zumal hierzu in den letzten Jahren einige Urteile ergangen sind.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist hier unerlässlich. Um Ihnen hier eine erste Einschätzung hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.

Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir aufgrund unserer Erfahrungen und nach jeweiligen Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir befassen uns von Anfang an mit Ihrer besonderen Sachlage. Mit unserer Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.

Aktuelle Fälle

Keine Ergebnisse gefunden

Die angefragte Seite konnte nicht gefunden werden. Verfeinern Sie Ihre Suche oder verwenden Sie die Navigation oben, um den Beitrag zu finden.

Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.