Forderungsanmeldungen

Mandanten, die von der Insolvenz ihres Geschäftspartners oder ihrer die Kapitalanlage emittierenden Gesellschaft oder ihres Fonds, etc. erfahren, stellen sich nicht nur die grundlegende Frage, ob sie überhaupt Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden können, sondern noch zahlreiche weitere Fragen, sodass hier entsprechender Beratungsbedarf besteht. Auf einige uns in unseren Mandaten bekannt gewordene Fragestellungen gehen wir im Folgenden kurz ein.

Kann ich als Kapital-Anleger überhaupt eine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?

Im Grundsatz gilt, dass Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) ihre Forderungen gegen den Insolvenzschuldner zur Insolvenztabelle anmelden können.

Hinsichtlich „insolventen Kapitalanlagen“ kann die Frage, ob eine anmeldungsfähige Insolvenzforderung gegeben ist, aber nicht pauschal beantwortet werden. Denn Kapitalanlagen sind nicht selten auch als Gesellschaftsbeteiligungen ausgestaltet, sodass hier Sonderregeln zu beachten sind. Auch ist zwischen gesellschaftsrechtlichen Forderungen und Schadensersatzansprüchen zu differenzieren. Entscheidend kann auch die Rangstellung sein, wobei aber z.B. in sog, Nachrangdarlehen enthaltene Nachrangklauseln nach unseren Erfahrungen häufig unwirksam sind.

Lohnt es sich eine Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden?

Diese sollte nicht nur aus rein finanziellen Erwägungen beurteilt werden.

  • Denn im Stadium der Insolvenzeröffnung kann die zu erwartende Insolvenzquote oft noch nicht hinreichend eingeschätzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch Insolvenzanfechtungen, Ausschüttungsrückforderungen, Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen verantwortliche Personen und deren Haftpflichtversicherungen, etc. die Insolvenzmasse im Laufe des Insolvenzverfahrens nicht unerheblich mehren können.
  • Nur wenn, Sie Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, können Sie bei der sog. Schlussverteilung berücksichtigt werden.
  • Hinzu kommt, dass die alleinige Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Hemmung der Verjährung der (Schadensersatz-)Ansprüche zur Folge hat. Eine Verjährungshemmung kann erst mit der korrekten Forderungsanmeldung eintreten.
  • Zudem erhalten Sie mit der Forderungsanmeldung als Gläubiger ein Stimmrecht und können so auch auf das Insolvenzverfahren Einfluss nehmen.

Wann bzw. innerhalb welcher Frist ist die Insolvenzforderung anzumelden?

Das Insolvenzgericht bestimmt im Eröffnungsbeschluss regelmäßig eine Frist, innerhalb der die Forderungen anzumelden sind. Wichtig ist zu wissen, dass auch danach bis zum sog. „Schlusstermin“ noch eine Forderungsanmeldungen möglich ist und nachgemeldet werden kann.

Wo ist die Forderung anzumelden?

Die Insolvenzforderung ist nicht beim Insolvenzgericht, sondern bei dem im Insolvenzeröffnungsbeschluss benannten Insolvenzverwalter anzumelden.

Wie ist die Forderung zu begründen und welche Nachweise sind beizufügen?

Zwar schicken einige Insolvenzverwalter den Gläubigern Anmeldungsformulare zu. Jedoch zeigen unsere Erfahrungen, dass gerade bei „insolventen Kapitalanlagen“ die Ansprüche ausführlich begründet werden müssen.

Hier gilt es die Anspruchsgrundlagen darzulegen und ggfs. zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen zu differenzieren.

Wichtig ist auch, dass die Forderungen hinreichend belegt werden müssen. Dabei ist aber auch zu beachten, dass Sie dem Insolvenzverwalter keine Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser später gegen Sie, wie z.B. im Rahmen einer Insolvenzanfechtung verwenden kann.

Wie kann auf das Bestreiten der Forderung durch den Insolvenzverwalter reagiert werden?

Zunächst gilt es hier außergerichtlich mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt zu treten. Sollte der Insolvenzverwalter aber die Forderung weiterhin bestreiten, kann der Klageweg mit einer Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle beschritten werden.

Erstbewertung – Unser Angebot an Sie:

Eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist hier unerlässlich. Um Ihnen hier eine erste Einschätzung hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise gegenüber dem Insolvenzverwalter erörtert werden. Sodann melden wir auch gerne Ihre Forderung zur Insolvenztabelle an und vertreten Sie im Insolvenzverfahren.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!

Wir befassen uns von Anfang an mit Ihrer besonderen Sachlage. Mit unserer Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.