Abwehr von Insolvenzanfechtungen

Die von einer Insolvenzanfechtung – nicht selten völlig überraschten – Mandanten, die seitens des Insolvenzverwalters angeschrieben und zur Rück-Zahlung aufgefordert werden, stellen sich oftmals die Frage, ob Sie sich gegen die Insolvenzanfechtung zur Wehr setzen und die hierauf beruhende Aufforderung zur Zahlung abwehren können.

Was versteht man unter einer Insolvenzanfechtung?

Mit einer Insolvenzanfechtung versucht der Insolvenzverwalte bestimmte Handlungen, insbesondere Zahlungen, die der Insolvenzschuldner vor der Insolvenzeröffnung getätigt hat, anzufechten und somit rückgängig zu machen und zur Insolvenzmasse (zurück)zufordern.

Kann man sich gegen eine Insolvenzanfechtung zur Wehr setzen?

Das ist im Einzelfall zu bewerten. Hier ist zunächst zu schauen, auf welchen Insolvenzanfechtungstatbestand sich der Insolvenzverwalter beruft und sodann zu prüfen, ob dessen gesetzliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gegeben sind und die Anfechtungsfristen eingehalten wurden.

Zudem kann sich der durch einen Insolvenzverwalter auf Rückzahlung in Anspruch genommene Anfechtungsgegner ggfs. auf eine Entreicherung berufen. 

Wo ist die Insolvenzanfechtung geregelt?

Die Voraussetzungen der verschiedenen Insolvenzanfechtungsgründe sind u.a. in den §§ 129 ff InsO geregelt:

  • § 130 InsO – Kongruente Deckung
  • § 131 InsO – Inkongruente Deckung
  • § 132 InsO – Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen
  • § 133 InsO – Vorsätzliche Benachteiligung
  • § 134 InsO – Unentgeltliche Leistung
  • § 135 InsO – Gesellschafterdarlehen
  • § 136 InsO – Stille Gesellschaft

Erfahrungen:

Die Thematik der Insolvenzanfechtung ist sehr komplex und zu den gesetzlichen Regelungen gibt es eine umfassende Rechtsprechung, die bei der jeweiligen Auslegung des Insolvenzanfechtungsrundes zu beachten ist. Daher zeigen unsere Erfahrungen, dass Insolvenzverwalter nicht selten schnell zu einer Insolvenzanfechtung und Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen neigen, obwohl deren Voraussetzungen fraglich sind.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Insolvenzverwalter grds. die Anfechtungsvoraussetzungen zu beweisen hat.

Sollten Sie seitens eines Insolvenzverwalters in Anspruch genommen werden, raten wir Ihnen daher, solchen Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft nachzukommen und sich durch die oftmals kurzen Fristsetzungen nicht unter Druck setzen zu lassen. Auch sollten Sie vorab keine eigenen Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter abgeben.

Erstbewertung – Unser Angebot an Sie:

Eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist hier unerlässlich. Um Ihnen hier eine erste Einschätzung hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise gegenüber dem Insolvenzverwalter erörtert werden.

Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir aufgrund unserer Erfahrungen und nach jeweiligen Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

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Wir befassen uns von Anfang an mit Ihrer besonderen Sachlage. Mit unserer Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.