FWU Life – Aufsicht CAA – Deckungsanforderungen

8. November 2024

Hinweis

Über die Insolvenz-Anmeldung der Versicherungs-Holdinggesellschaft FWU AG und deren Auswirkungen auf die zur FWU-Gruppe gehörenden „FWU Life Insurance Austria AG“ und „FWU Life Insurance Lux S.A.“ sowie Schadensersatzansprüche der Anleger/ Versicherungskunden haben wir bereits berichtet (FWU Life Insurance – Aufsicht – Insolvenz – Schadensersatz). Inzwischen haben sich nicht nur Versicherungskunden, die von dem seitens der luxemburgischen Versicherungsaufsicht CAA (Commissariat Aux Assurances) verhängten Auszahlungsverbot unmittelbar betroffen waren, sondern auch anderen Anleger/Kunden der FWU an uns gewandt. Hierbei ging es u.a. um Schadensersatzansprüche wie aber auch um eine Beendigung der versicherungsverträge mit den zur FWU Gruppe gehörenden Versicherungsgesellschaften durch Rücktritt, Widerspruch oder Widerruf. Nachdem nun die luxemburgischen Versicherungsaufsicht CAA am 30.10.2024 eine Stellungnahme hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und der Deckunganforderungen veröffentlicht hat, möchten wir im Folgenden auch auf die aktuellen Entwicklungen eingehen. Dabei lassen wir auch unsere Erfahrungen als Rechtsanwälte aus den für unsere Mandanten bereits durchgeführten Prüfungen einfließen.

FWU Life Insurance Lux S.A. – Maßnahmen der CAA – Deckungsanforderungen – Aktuelle Entwicklungen:

Maßnahmen der Luxemburgische Aufsicht CAA – Auszahlungsverbot:

Wie bereits berichtet (FWU Life Insurance – Aufsicht – Insolvenz – Schadensersatz), hat die luxemburgische Versicherungsaufsicht CAA der „FWU Life Insurance Lux S.A.“ am 23.07.2024 aufgrund einer unzureichenden Eigenmittelausstattung die freie Verfügungsbefugnis über deren Vermögenswerte untersagt. Davon waren dann auch die Auszahlungen an die Versicherungsnehmer betroffen. Da das CAA die Vertragskonten der FWU eingefroren hat, führte dies gegenüber den Versicherungskunden zu einem Auszahlungsverbot.

Im Hinblick auf eine Aufhebung dieser Maßnahmen war dem Versicherungsunternehmen „FWU Life Insurance Lux S.A.“  aufgegeben worden, zunächst innerhalb eines Monats einen kurzfristigen realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung durch das CAA vorzuegen, um sodann bis spätestens zum 19.10.2024 die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung („MCR“) sicherzustellen.

Vermögen der FWU Life Insurance Lux S.A. bleibt eingefroren – Deckungsanforderungen:

Zwar habe die „FWU Life Insurance Lux S.A.“  – wie die luxemburgische Versicherungsaufsicht CAA nun am 30.10.2024 bekannt gegeben hat – ihr zwar am 22.10.2024 formell mitgeteilt, dass sie diese MCR-Deckungsanforderungen wieder erfülle.

Jedoch bestehen nach Aussage der CAA „nach wie vor eine Reihe von Unsicherheiten hinsichtlich der Annahmen, die der Berechnung der Deckungsquote durch das Unternehmen zugrunde liegen„. Die Aufsicht hat demzufolge Zweifel, ob die „FWU Life Insurance Lux S.A.“ die MCR-Anforderungen (Deckungsanforderungen) tatsächlich erfüllt und analysiert und prüft somit derzeit diverse für sie bestehende Unsicherheiten. Die FWU muss nun bis spätestens 19.01.2025 belegen, dass sie über hinreichende Eigenmittel im Sinne der Solvenzkapitalanforderung („SCR“) verfügt.

Deshalb bleiben die seitens der Versicherungsaufsicht CAA ergriffenen Schutzmaßnahmen – das Einfrieren der Vertragskonten wie auch der gerichtlich entschiedene Zahlungsaufschub – weiterhin bestehen.

Bewertung – Erfahrungen – Widerruf – Widerspruch – Rücktritt – Schadensersatz:

Wir haben inzwischen zahlreiche Prüfungen für Anleger und Versicherungskunden der „FWU Life Insurance Lux S.A.“, die ihre Deutschlandniederlassung in Saarbrücken hat, durchgeführt. Soweit wir über die Möglichkeiten der Anleger bzw. Versicherungskunden der zur FWU Gruppe gehörenden Versicherungsgesellschaften bereits berichtet hatten (FWU Life Insurance – Aufsicht – Insolvenz – Schadensersatz), haben sich unsere bisherigen Erfahrungen und zwar je nach Einzelfall sowohl im Hinblick auf ggfs. noch mögliche Gestaltungsrechte (Widerruf, Kündigung, Rücktritt) wie auch auf Schadensersatz bestätigt.

Oftmals wurden die Anleger nicht hinreichend über die Risiken, wie auch z.B. nicht über die Nachteile aufgrund des Sitzes der Versicherungsgesellschaft im Ausland und hierbei beispielsweise das Nichteingreifen des deutschen Sicherungssystems für insolvente Lebensversicherungen – Protektor – aufgeklärt.

Zu beachten sind bei den in Betracht kommenden Schadensersatzansprüchen aber auch Verjährungsaspekte, weshalb Anleger/Kunden der zur FWU Gruppe gehörenden fondsgebundenen Lebensversicherungen mit einer Prüfung nicht länger zuwarten sollten. Um eine Verjährung zu vermeiden, müssen ggfs. kurzfristig verjährungshemmende Schritte ergriffen werden.Ansonsten verlieren die Anleger/Versicherungskunden ihre Ansprüche.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung hier unerlässlich ist, bieten wir betroffenen Anlegern/Versicherungskunden, die sich über die Risiken der zur FWU Gruppe gehörenden fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht hinreichend bzw. fehlerhaft beraten fühlen oder die mehr über ihre weiteren rechtlichen Beendigungs-Möglichkeiten hinsichtlich Ihrer Lebensversicherung wünschen, zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

 

 

Über Rechtsanwalt Michael Strauß

Herr Michael Strauß beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei auch mit dem Versicherungsrecht vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.“

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Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

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Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.