Fiese Fallen im Online Banking – YouTube-Video

27. November 2024

Hinweis

Zum Thema „Fiese Fallen im Online Banking“ gab Herr Rechtsanwalt Christian Thum „Investiert in Wissen … die wunderbare Welt der Finanzen. Der Podcast!“ am 26.11.2024 ein Interview, das inzwischen auf YouTube veröffentlicht wurde. Dabei wurden zusammen mit Herrn Thomas Beutler nicht nur aktuelle fiese Fallen im Online Banking aufgezeigt und die diesbzgl. Vorgehensweise der Betrüger durchleuchtet. Vielmehr konnte Herr Rechtsanwalt Christian Thum aufgrund seiner Erfahrungen als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus zahlreichen Mandaten zum Online-Banking-Betrug sowohl den Opfern solcher Betrugsfälle rechtliche Ansprüche aufzeigen, als auch Handlungsempfehlungen geben. Zudem wurden zahlreiche Tipps geben, um zu vermeiden, dass Bankkunden beim Online Banking in solche Betrugs-Fallen hineingeraten.

Fiese Fallen im Online Banking – Was kann man tun? – Wer haftet?

Eingegangen wird in dem Interview „Fiese Fallen im Online Banking“  u.a. auf folgende Betrugsmaschen und Fragestellungen:

Aktuelle Betrugsmaschen – Quishing – Spoofing – Banking-Trojaner:

  • Unter „Quisihing“, das sich aus „QR-Code“ und „Phishing“ zusammensetzt, wird das Abfischen von Daten über gefälschte QR-Codes verstanden. Über solche u.a. in vorgetäuschten Bankschreiben enthaltene QR-Codes werden Bankkunden durch Abscannen derselben auf gefakte Websites geleitet, um dort ihre Zugangsdaten zum Online-Banking einzugeben.
  • „Call-ID-Spoofing“:

Handlungsempfehlungen für Opfer – Was tun beim Online-Banking-Betrug?

Sobald der Verdacht besteht, Opfer eines Online-Banking- oder Kreditkarten-Betrugs geworden zu sein, sollte schnell gehandelt werden, wobei insbesondere an die folgenden Schritte zu denken ist:

  • Unverzüglich die kontoführende Bank/Sparkasse informieren und das Konto und die Debitkarten (girocard) sowie Kreditkarten sperren lassen
  • Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten
  • Beweismittel – z.B. verdächtige E-Mails, SMS, Kontoauszüge bzgl. nicht autorisierten Überweisungen – sichern

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass bei der Bank/Sparkasse wie auch im Rahmen einer Strafanzeige nur das angeben werde sollte, was Sie tatsächlich auch wissen. Stellen Sie keine Vermutungen an und bedenken Sie, dass die Bank/Sparkasse Ihrerseits unbedacht gemachte Äußerungen ggfs. später gegen Sie verwenden wird. Weiteres zu den Hanlungsempfehlungen finden Sie auch unter Konto gehackt – Online-Banking Betrug.

Wer haftet beim Online-Banking? – Geld zurück und Schadensersatz:

Im Grundsatz gilt, dass die Bank/Sparkasse (Zahlungsdienstleister) gemäß § 675u S. 2 BGB verpflichtet ist, ihren Kunden (Zahlungsdienstnutzer/Zahler) bei von diesen nicht autorisierten Zahlungsanweisungen die abgebuchten bzw. belasteten Beträge unverzüglich zurück zu erstatten. Ihnen steht dann ein Rückerstattungsanspruch zu (vgl. auch Online-Banking-Betrug).

Jedoch macht § 675v BGB hiervon wieder Ausnahmen und Rückausnahmen. So scheidet eine solche Erstattungspflicht der Bank bzw. Sparkasse z.B. aus, wenn der Kunde seine Zugangsdaten Dritten (Betrügern) vorsätzlich oder grob fahrlässig zugänglich gemacht hat (§ 675l BGB). Denn dann kann die Bank/Sparkasse gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Erstattungsanspruch des Kunden aufrechnen. Auf die Fragen der Beweislast, des Anscheinsbeweises und wann eine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wird im Inteview „Fiese Fallen im Online Banking“ vertiefend eingegangen.

YouTube – Interview – „Fiese Fallen im Online Banking“ – Wie kann man sich schützen?

Weiteres erfahren Sie in dem „Investiert in Wissen … die wunderbare Welt der Finanzen. Der Podcast!“ gegebenen Interview „Fiese Fallen im Online Banking“ mit Herrn Thomas Beutler.

Erfahrungen – Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Da in den Fällen des Online-Banking-Betrugs eine individuelle Bewertung im Einzelfall unerlässlich ist, bieten wir den geschädigten Bank- und Sparkassenkunden eine kostengünstige Erstberatung an und lassen hierbei auch unsere Erfahrungen als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  aus zahlreichen solchen Mandanten einfließen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandaten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine außergerichtliche Erledigung wünschten, konnten wir eine Rückerstattung oder vielfach auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen durchsetzen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!

 

Über Rechtsanwalt Christian Thum

Herr Christian Thum beschäftigt sich schon seit 2001 mit Themen des Bank- und Kapitalanlagerechts und ist hierbei insbesondere auch mit dem Gesellschafts-, Insolvenz- und Wirtschaftsrechts vertraut. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkt verfolgt er hier mit seiner langjährigen Erfahrung außergerichtlich wie auch gerichtlich die Durchsetzung wie auch die Abwehr von Forderungen.

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Wir kümmern uns um Ihren Fall. Mit unserer Erstbewertung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Wir beraten Sie gerne!

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Hinweis

Durch unsere bisherige anwaltliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie aufgrund von Presseveröffentlichungen sind wir auf diverse Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe aufmerksam geworden.

Um Interessenten insoweit weitergehende Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir einige dieser Kapitalanlagen/Emittenten/Vertriebe in die nachfolgende Liste aufgenommen.

Allerdings weisen wir daraufhin, dass mit der Aufnahme in diese Liste keine abschließende Aussage über die Qualität derselben getroffen werden soll. Auch bedeutet die Listenaufnahme nicht zwingend, dass die dort genannten Unternehmen/Personen illegal oder unlauter handeln oder gegen sie Schadensersatz-/Rückabwicklungsansprüche bestehen. Die zu den jeweils aufgelisteten Kapitalanlagen/Emittenten angeführten Informationen beruhen zum Teil auf Schilderungen Dritter und erheben zudem keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die uns vorliegenden Informationen unzutreffend oder rechtlich anders zu werten sind.