Erste Oderfelder – Klage des Insolvenzverwalters Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte

Hinweis

13.08.2020

Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft – Lombardium:

Wir vertreten bereits seit einiger Zeit Anleger, die sich an der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (z.B. Beteiligungsmodell: „SchroederLombard“, „LombardClassic“ – „LC“, „LC2“, „LombardPlus“) still beteiligt hatten.

Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte – Insolvenz-Anfechtung nach § 134 InsO:

An solche Anleger hatte sich in den letzten Monaten der Insolvenzverwalter der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.I. Herr Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte gewandt und diese – wie bereits berichtet (z.B. Lombardium – Insolvenzverwalter Scheffler der Tiefenbacher Rechtsanwälte – Zahlungsaufforderung – Insolvenzanfechtung § 134 InsO) – aufgefordert, die seitens der Ersten Oderfleder in der Vergangenheit aus- bzw. zurückgezahlt erhahltenen Gelder auf ein Insolvenzanderkonto zurückzuzahlen. Hierzu hatte der Insolvenzverwalter Scheingewinne bzw. eine Scheinauseinandersetzung behauptet und sich auf eine Insolvenzanfechtung nach §§ 129, 134, 143 InsO berufen.

Klage des Insolvenzverwalters Scheffler:

Anleger, die dieser Zahlungsaufforderung bislang nicht außergerichtlich nachgekommen sind und die sich auch nicht verglichen haben, werden nun seitens des Insolvenzverwalters gerichtlich verklagt.

Bewertung – Erfahrungen:

Nach unseren Erfahrungen und Prüfungen in zahlreichen Mandaten sehen wir diverse Ansatzpunkte um der Forderung des Insolvenzverwalters entgegenzutreten (Lombardium – Lombard Classic – Erste Oderfelder – Insolvenzverwalter Scheffler – Schadensersatz):

  • Inzwischen liegen uns Schriftstücke der Ersten Oderfelder vor, wonach den Anlegern ein Rückzahlungs- und kein Auseinandersetzungsanspruch zustehen sollte. Dies spricht unter Heranziehung der seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Thematik der Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO bei sog. Schneeballsystemen ergangenen Urteilen gegen eine sog. „unentgeltliche Leistung“ im Sinn von § 134 InsO.
  • Zudem erachten wir den Vortrag des Insolvenzverwalters Scheffler zur Qualifizierung der Zahlungen der Ersten Oderfelder als sog. „unentgeltliche Leistungen“ im Sinn von § 134 InsO als unsubstantiiert.
  • Des Weiteren kann der Rückgewährsanspruch des Insolvenzverwalters bei einer sog. Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO entfallen. Hier ist zwar eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ansatzpunkte ergeben sich z.B. aus der seitens der Ersten Oderfelder an das Finanzamt abgeführten Kapitalertragssteuer. Zudem haben wir bei unseren Prüfungen auch Fallkonstellationen mit einer vollständigen Entreicherung gesehen.

Verteidigungsanzeige РVerteidigungsm̦glichkeiten:

Anleger, denen seitens des Gerichts eine Klage zugestellt wird, sollten daher nicht resignieren und eine gegen sie erhobene Klage nicht ohne fundierte Prüfung anerkennen.

Wichtig ist allerdings, dass die mit der Klagezustellung laufende Zwei-Wochen-Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige beachtet wird. Sofern die Klage von einem Landgericht zugestellt wird, muss die Verteidigungsbereitschaft gegenüber dem Gericht von einem Rechtsanwalt angezeigt werden.

Deshalb sollten Anleger sofort nach Erhalt der Klage ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Erstberatung – Unser Angebot an Sie:

Damit Sie ihre Erfolgsaussichten kurzfristig einschätzen können, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei profitieren Sie auch von den uns bereits vorliegenden Rechercheergebnissen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten und fragen für Sie um Kostendeckung an.

Falls Sie in Anbetracht der Fristläufe eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir unterstützen Sie gerne!