Kreditkartenbetrug
Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarkrecht sind uns aus vielen Mandaten zahlreiche Fragen bekannt, die sich die Opfer sog. Kreditkartenbetrugsfälle stellen. Auf diese gehen wir im Folgenden beispielhaft ein, wobei die Erläuterungen sowohl für sog. klassischen Kreditkarten bzw. Chargekarten wie auch für sog. Debitkarten gelten.
Wie gelangen die Täter an die Kreditkartendaten?
Viele Karteninhaber stellen sich die Frage, wie die Täter an ihre Kreditkartendaten gelangt sind. Hier gibt es zahlreiche Angriffsszenarien, auf die wir im Folgenden nur beispielhaft eingehen:
- Skimming:
Beim sog. Skimming werden die Kreditkartendaten ausgespäht. Das Ausspähen geschieht z.B. dadurch, dass der Magnetstreifeninhalt durch das Einschieben der Kredit- bzw. Debitkarte (Girocard) in einen vorab manipulierten Geldautomaten oder in ein Kartenlesegerät abgegriffen und die PIN-Eingabe mittels einer Miniaturkamera gefilmt oder über eine Tastenfeld-Attrappe (Skimmer) mitgelesen wird.
- Phishing:
Beim sog. „Phishing“, das sich aus den Wörtern „Password“ und „fishing“ ableitet, „fischen“ die Täter illegal die Kreditkartendaten ab. Hierzu täuschen sie die Karteninhaber über die Vertrauenswürdigkeit ihres Kommuninaktionspartners mittels technischer Manipulation der Kommunikation über gefälschte Webseiten, E-Mails, Instant-Messenger oder SMS (sog. „Smishing“) und veranlassen dadurch die Karteninhaber ihre Kreditkartendaten auf den gefälschten Internetseiten einzugeben.
- Schadsoftware (Malware – Viren, Keylogger, Trojaner):
Eine andere Variante besteht darin, dass die Kreditkartendaten mittels Spähsoftware (Malware – Viren, Keylogger, Trojaner) auf dem PC, Tablet oder Mobiltelefon abgegriffen werden. Nach aktuellen Berichten soll Schadsoftware auch durch den Download mit Malware „verseuchte“ Apps auf die Geräte gelangen.
- Gefälschte Internetshops – Fake-Shops – „ebay Anzeigen“:
Aber auch über gefakte Onlineshops werden Karteninhaber zur Eingabe ihrer Kreditkartendaten auf gefakten Internetseiten veranlasst. Bekannt geworden sind hier auch Fälle über sog. „ebay-Kleinanzeigen“.
- Hackerangriffe – Datenlecks:
Auch wenn nach unseren Erfahrungen seitens der die Kredit- oder Debitkarten emittierenden Banken und Sparkassen häufig vorgetragen wird, dass die Täter nur durch Mitwirken oder Sorgfaltspflichtverletzungen der Kreditkarteninhaber an die Bankdaten gelangt sein können, sind auch Hackerangriffe auf Banken oder z.B. Kaufhausketten bekannt geworden.
- Diebstahl der Kreditkarte
Was machen die Täter mit den erlangten Kreditkartendaten?
Mit den erlangten Kreditkartendaten können die Täter dann zu Lasten der Karteninhaber bezahlen. Da es neben den physischen Karten mittlerweile auch virtuelle oder digitale Karten gibt, können die Täter diese in eine sog. Mobile-Payment-App (Software z.B. „Apple Pay“, „Google Pay“ oder „PayPal“) auf ihrem Täter-Mobiltelefon einbinden und hiermit dann ebenfalls zu Lasten der Karteninhaber bezahlen.
Wer zahlt den Schaden? Wer haftet? Gibt es Schadensersatz?
Gemäß § 675v Abs. 1 BGB haften Karteninhaber maximal bis zu einem Betrag in Höhe von 50,00 EUR für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Weitere Schäden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen haben die die Kredit- bzw. Debitkarten herausgebenden Banken (z.B.: Comdirect, Commerzbank AG, C24 Bank AG, Deutsche Bank AG, DKB Deutsche Kreditbank AG, Genossenschaftsbanken, ING DiBa AG, Kreissparkassen, N26 Bank AG, Postbank, Santander Consumer Bank AG, Sparda-Banken, Raiffeisenbanken, Sparkassen, Targobank AG, Volksbanken, etc.), die nicht mit den Dachmarkengesellschaften (Mastercard und Visa) zu verwechseln sind, dem Karteninhaber zu erstatten.
Allerdings gilt dies u.a. dann nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Karteninhaber verursacht worden ist, also der Karteninhaber z.B. seine Sorgfaltspflichten verletzt hat (vgl. gemäß § 675v Abs. 3 BGB).
Daher versuchen die die Karten emittierenden Banken und Sparkassen nach unseren Erfahrungen häufig den Karteninhabern eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstellen.
Deshalb sollten sich Kreditkarteninhaber, die auf ihrer Kreditkartenabrechnung Abbuchungen nicht nachvollziehen können und einen begründeten Verdacht haben, dass ihre Kreditkarte bzw. ihr Konto aufgrund eines Betruges belastet worden ist, gegen ihre die Karte emittierende Bank/Sparkasse, die ihnen die (volle) Rückerstattung verweigert, zur Wehr setzen und ihren Fall zumindest fachanwaltlich überprüfen lassen.
Was ist mit Kreditkartenversicherungen oder dem sog. Chargeback-Verfahren?
Zwar gibt es das sog. Chargeback bzw. Kreditkartenversicherungen. Jedoch variieren diese je nach Anbieter und erfassen nicht alle Reklamationen. Auch sind regelmäßig Fristen zu beachten.
Was tun bei Kreditkartenbetrug? – Handlungsempfehlungen:
Falls Sie den Verdacht haben, Opfer eines Kreditkarten-Betrugs zu sein und/oder Abbuchungen auf ihrer Kreditkartenabrechnung bzw. Konto nicht nachvollziehen können, sollten Sie schnell handeln, wobei insbesondere an die folgenden Schritte zu denken ist:
- Informieren Sie unverzüglich Ihre die Karte herausgebende Bank/Sparkasse und lassen Sie Ihre Karten sperren.
- Des Weiteren sollte Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden. Dies ist in vielen Bundesländern mittlerweile auch online (Onlinewachen) möglich.
- Zudem ist es wichtig, entsprechende Beweismittel zu sichern. Drucken Sie z.B. verdächtige E-Mails, SMS sowie Kontoauszüge aus und fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll hinsichtlich der zeitlichen Abläufe und etwaigen bemerkten Auffälligkeiten an.
- Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und lassen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen.
- Hinweisen möchten wir auch darauf, dass Sie bei der Bank/Sparkasse wie auch im Rahmen einer Strafanzeige nur das angeben sollten, was Sie tatsächlich auch wissen. Stellen Sie keine Vermutungen an und bedenken Sie, dass die Bank/Sparkasse Ihrerseits unbedacht gemachte Äußerungen ggfs. später gegen Sie verwenden wird.
Erstberatung – Unser Angebot an Sie:
Um Kreditkarteninhabern, die Probleme mit Ihrer Bank oder Kreditkartenunternehmen haben, eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer rechtlichen Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandaten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine außergerichtliche Erledigung wünschten, konnten wir aufgrund unserer Erfahrungen aus zahlreichen Mandaten eine Rückerstattung oder vielfach auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.
Falls Sie mehr erfahren möchten, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de
Wir unterstützen Sie gerne!
Sie sind geschädigter Anleger? Bestehen Sie auf Ihrem Recht!
Wir befassen uns von Anfang an mit Ihrer besonderen Sachlage. Mit unserer Erstberatung erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.