Ausländische Lebensversicherungen/Rentenversicherungen

Unsere Erfahrung zeigt, dass Anlegern oftmals ausländische Lebensversicherungen/ Rentenversicherungen unter Verweis auf höhere Renditen vermittelt werden, dabei aber eine Aufklärung über die Unterschiede zu deutschen Lebensversicherungen und den zum Teil deutlich höheren Risiken unterbleibt.

Britische Lebensversicherungen/Rentenversicherungen

Da britische Lebensversicherungen (z. B. Clerical Medical, Royal London) weniger Garantien bieten, können diese in größerem Umfang in volatile Kapitalanlagen wie z. B. Aktien investieren, was mit entsprechenden Risiken verbunden ist. Hinzu kommen Besonderheiten bei der Glättung („Smoothing“), wonach britische Lebensversicherer einen viel größeren Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Überschussanteile haben.

Liechtensteinische Lebensversicherungen/Rentenversicherungen

Auf Besonderheiten sind wir im Rahmen unserer Tätigkeit auch bei Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein (z. B. Capital Leben Versicherung AG, Prisma Life AG, Swiss Life AG, Vienna Life Lebensversicherung AG, Quantum Leben AG) gestoßen.

Anlegern der Quantum Leben AG wurden im Rahmen fondsgebundener Lebensversicherungen („Select Investment Bond“) nicht vorhandene „Kapitalschutz-Mechanismen” oder „Ausfallversicherungen” vorgespiegelt.

Die Prisma Life AG hat ihre fondsgebundene Rentenversicherung mit einer – wie der Bundesgerichtshof (BGH) inzwischen entschieden hat (Az.: IV ZR 295/13) – unwirksamen sog. gesonderten „Kostenausgleichsvereinbarung“ verbunden.

Luxemburgische Lebensversicherungen/Rentenversicherungen

Gegenstand diverser Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) (u.a. Az.: III ZR 124/13) waren auch die sog. „Netto-Policen“ bzw. „Nettoprovisionsvereinbarungen“ der in Luxemburg ansässigen Atlanticlux Lebensversicherung S.A., hinsichtlich denen besondere Aufklärungs- und Hinweispflichten statuiert wurden.

Rechtliche Möglichkeiten

Erfreulicherweise hat der BGH entschieden, dass auch ausländische Versicherungsgesellschaften verpflichtet sind, den Anleger bzw. Versicherungsnehmer insbesondere über alle mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken aufzuklären. Ist der Berater/Vermittler dem nicht nachgekommen, so muss sich die Versicherungsgesellschaft dies zurechnen lassen und ist dem Anleger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

Daneben kann für den Anleger gegenüber der Versicherungsgesellschaft auch ein Recht zum Widerruf bzw. Widerspruch des Versicherungsvertrages bestehen.

Unser Angebot an Sie

Falls Sie das Gefühl haben, seitens der Versicherung oder des Beraters nicht sorgfältig oder falsch beraten oder belehrt worden zu sein, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wir helfen Ihnen gerne weiter!

 

13.04.2018


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