Verjährung – Achtung:

Beachten Sie bei älteren Kapitalanlagen die Höchstfristen der Verjährung!

Bis zum Jahr 2002 galt grundsätzlich die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche. Sie wurde 2002 grundsätzlich gemäß § 195 BGB auf drei Jahre verkürzt und beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis von den wesentlichen anspruchsbegründenden Umständen. Die Höchstfrist wurde auf 10 Jahre begrenzt.

Regelfrist

Anleger können also auch bei bereits länger zurückliegenden Anlagegeschäften noch die ihnen zustehenden Rechte geltend machen, sofern sie die Kenntnis über alle wesentlichen Umstände vor höchstens drei Jahren erlangt haben. Diese dreijährige Frist beginnt zum 31.12. des Jahres zu laufen, in welchem die Kenntnisse erworben wurden.

Höchstfrist

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber jedoch mit § 199 Abs. 4 BGB eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren eingeführt. Nach Ablauf dieser Frist können keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden – egal, wann die Kenntnis von den schadensbegründenden Umständen erlangt wurde.

Zu beachten ist bei dieser Höchstfrist, dass sie taggenau berechnet wird. Haben Sie z. B. eine Kapitalanlage am 15.10.2002 erworben, so droht die Verjährung mit Ablauf des 14.10.2012!

Rechtzeitig handeln

Durch geeignete Maßnahmen kann eine drohende Verjährung gehemmt werden. Dies kann allerdings nicht bereits dadurch erreicht werden, dass der Gegenseite Ihre Ansprüche schriftlich angezeigt werden. Vielmehr ist regelmäßig die rechtzeitige Einleitung z.B. gerichtlicher Schritte oder eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle erforderlich.

Da hierfür eine umfassende Aufarbeitung der oftmals komplexen Sach- und Rechtslage erforderlich ist, sollten Sie jedoch eine längere Vorbereitungszeit berücksichtigen.

Warten Sie daher möglichst nicht bis zum Schluss!

Für Anfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Christian Thum und Rechtsanwalt Michael Strauß gerne zur Verfügung. Hier sind unsere Kontaktdaten.

^