Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2010 (Az. III ZR 7/09)

In einem von Rechtsanwalt Michael Strauß miterstrittenen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Falk Zinsfonds GbR mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragte Wirtschaftsprüfer den Anlegern zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Mittelverwendungskontrolleur hatte entgegen seiner Pflicht aus diesem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht überprüft, ob Verfügungen über das von der Fondsgesellschaft eingerichtete Sonderkonto entsprechend den vertraglichen Vorgaben nur gemeinsam mit ihm möglich waren. Tatsächlich aber waren Verfügungen auch ohne seine Mitwirkung möglich, so dass eine wirksame Kontrolle gar nicht möglich war.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hätte er die Anleger in geeigneter Weise auch darauf hinzuweisen müssen, dass die im Prospekt als Sicherungsinstrument für die Anleger dargestellte Mittelverwendungskontrolle so nicht durchgeführt wurde.

Der Rechtsstreit wurde an das OLG München zurückverwiesen. Dort wurde der Mittelverwendungskontrolleur letztlich zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, nachdem noch weitere Feststellungen getroffen worden waren.

>> BGH, Urteil vom 11.02.2010, Az. III ZR 7/09 (pdf-Datei)

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