Star Fund – Scottish Widows – Clerical Medical – Forderungskaufvertrag mit Risiken

Hinweis

21.02.2019

Star Fund SCA RAIF:

STAR FUND SCA RAIF (Star Fund) mit Sitz in Luxemburg unterbreitet derzeit Versicherungsnehmern der Scottish Widows Limited (SWL) – zuvor Clerical Medical Investment Group (CMI) – Angebote zum Abschluss eines sog. „Forderungskauf- und Abtretungsvertrags mit Erlösbeteiligung“ und wendet sich dabei nicht nur an Versicherungsnehmer der Scottish Widows, deren Lebensversicherungsverträge noch bestehen, sondern auch an solche, deren Lebensversicherungen bereits beendet sind. Hierbei kooperiert Star Fund u.a. mit einer AIP Trust GmbH, Deggendorf.

Rückabwicklung von Lebensversicherung der Scottish Widows bzw. Clerical Medical (CMI):

Hintergrund dieser Angebote von Star Fund dürften die guten rechtlichen Möglichkeiten sein, wonach Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungen nach Urteilen des EuGH und des BGH aufgrund fehlerhafter Belehrungen oder anderer Formfehler noch heute widersprechen können. Auch wir haben über diese rechtlichen Möglichkeiten schon ausführlich berichtet (Urteile des BGH zum Widerspruch der Lebensversicherung und Rückabwicklung, Mehr aus Ihrer Lebensversicherung ausgezahlt erhalten). Ein solcher Widerspruch oder Rücktritt kann sich für die Versicherungskunden insbes. deshalb lohnen, weil sie – im Unterschied zu einer Kündigung – mehr als die eingezahlten Beiträge zurück erhalten.

Bewertung des Star Fund-Angebots zum Abschluss des sog. „Forderungskaufvertrag und Abtretungsvertrag mit Erlösbeteiligung“:

  • Zunächst sollten sich Versicherungsnehmer der Scottish Widows bzw. Clerical Medical (CMI), denen das Angebot von Star Fund unterbreitet wird, vergegenwärtigen, dass Star Fund von diesen den Versicherungsnehmern bei erfolgreichem Widerspruch oder Rücktritt gegenüber der Scottish Widows zustehenden Rückabwicklungsbeträgen naturgemäß wirtschaftlich profitieren möchte.
    Zwar erhält der Kunde, der sämtliche in Betracht kommenden Rechte an seiner Lebensversicherung an Star Fund abtritt bzw. verkauft, hierfür einen bestimmten Betrag. Wie sich dieser Kaufpreis aber errechnet, erfährt der Kunde nicht. Auch wenn bei einem höheren Erlös der Kunde von Star Fund aus diesem anteilig weitere 20% ausgezahlt erhalten soll, bleibt die Berechnung für den Kunden intransparent. Dass Star Fund allein Provisionen von bis zu 10% des Kaufpreises an die beteiligten Kooperationspartner zahlt, spricht jedenfalls dafür, dass Star Fund intern mit deutlich höheren Erträgen kalkuliert.

    Deshalb sehen wir für die Versicherungsnehmer das erhebliche Risiko, dass sie deutlich weniger von den ihnen zustehenden Rückabwicklungsbeträgen erhalten, als wenn ohne Einschaltung der Star Fund die Rückabwicklung gegenüber der Scottish Widows betrieben würde.

  • Zudem wird der Eindruck erweckt, dass der Kunde für einen noch laufenden bzw. womöglich bereits beendeten Lebens-Versicherungsvertrag noch einen zusätzlichen Geldbetrag erhält, ohne hierfür einen größeren Aufwand betreiben zu müssen. In der Zusatzvereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird sogar hervorgehoben, dass für den Kunden der Star Fund „keine Kosten“ entstünden.
    Gerade dies muss aber bei genauer Sichtung der Vertragsunterlagen der Star Fund in Frage gestellt werden:

    • Immerhin muss sich der Kunde verpflichten, sämtliche Handlungen vorzunehmen oder an solchen mitzuwirken, die zur Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich sein sollen. Da die Star Fund gemäß den AGB berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, ein Klageverfahren zu führen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer an einem solchen Gerichtsverfahren beteiligt wird.
    • Weiter weist selbst Star Fund in der sog. Zusatzvereinbarung darauf hin, dass die vorgesehene Abtretungserklärung u.U. wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sein könnte. Tatsächlich ist dies nicht eindeutig geklärt. Da sich der Kunde aber in dieser sog. Zusatzvereinbarung zugleich verpflichtet, auf Verlangen mit Star Fund oder einer anderweitigen Gesellschaft einen Prozessfinanzierungsvertrag abzuschließen, kann ihm hieraus ebenfalls ein Kostenrisiko entstehen.
    • Außerdem soll der Kunde eine Vollmacht für eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung erteilen. Werden die in diesem Zusammenhang ausgelösten Kosten dann nicht von Star Fund beglichen, muss der Kunde dieses ggfs. selbst bezahlen.
  • Im Ãœbrigen halten wir es für bedenklich, dass der Kunde bereits vorformulierte eidesstattliche Versicherungen abgeben soll. Sollten die hierin enthaltenen Angaben im Einzelfall unzutreffend sein, macht sich der Kunde womöglich strafbar.

Bereits aufgrund dieser Umstände halten wir es für mehr als fraglich, ob der Forderungskauf- und Abtretungsvertrag mit der Star Fund für den Versicherungsnehmer tatsächlich so risikolos ist, wie suggeriert wird.

Scottish Widows Limited – Scottish Widows Europe S.A.:

Wie bereits berichtet (Clerical Medical – Scottish Widows) stehen Versicherungsnehmern der Scottish Widows, die ihre Lebensversicherungsverträge auf die neu gegründete Scottish Widows Europe S.A. (SWE) übertragen will, zudem ggfs. noch weitere rechtliche Möglichkeiten zu, die beachtet werden sollten.

Unser Angebot an Sie:

Da für die Versicherungsnehmer nicht nur das Risiko besteht, bei Eingehen des Vertrages mit der Star Fund einen deutlich geringeren Rückabwicklungsbetrag zu erhalten, als wenn die Rückabwicklung ohne deren Einschaltung erfolgt, sondern zudem noch weitere, bereits oben nur angerissene Risiken hinzukommen, bieten wir Versicherungsnehmern zur ersten Orientierung ein kostengünstiges Prüfungsangebot an.
Dabei zeigen wir ihnen auch ihre rechtlichen Möglichkeiten gegen die Versicherungsgesellschaft (Scottish Widows) auf.

Falls Sie hieran Interesse haben, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf (0681)96 87 89-0 oder kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de) und wir sagen, Ihnen, welche Unterlagen und Informationen wir für eine erste Prüfung benötigen.

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, klären wir hierauf basierend die Kostendeckung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.