Schiffsfonds – Postbank – Schadensersatz

Hinweis

Stand: 06.01.2014

Schiffsfonds:

Wir vertreten mittlerweile zahlreiche Geschädigte sog. Schiffsfonds. Hinsichtlich der Begrifflichkeiten, der Marktsituation, der Risiken, etc. verweisen wir auf unsere bisherigen „Allgemeine Ausführungen“.

Postbank:

Anleger, denen geschlossene Schiffsfonds seitens der Postbank AG bzw. Postbank Vermögensberatung bzw. Postbank Finanzberatung vermittelt worden sind, schildern uns hierbei ähnliche Beratungen, über die bereits in der Presse ausführlich berichtet worden war.

stern, Ausgabe vom 26.09.2013:

Daher ist nachvollziehbar, weshalb der stern in seiner Ausgabe vom 26.09.2013 davon berichtet, dass „die Postbank systematisch tausende Kunde falsch beraten hat„. Dem Bericht des stern zufolge soll die interne Revisionsabteilung der Postbank schon im Mai 2006 gewarnt haben:“Die Fonds würden in einem Großteil der Fälle überhaupt nicht zur ‚Anlegermentalität‘ der Sparer passen.“
Dies deckt sich auch mit unseren Erfahrungen.
Eine Erklärung der Fehlberatungen ist in der auf Provionen ausgerichteten Beratung zu sehen. Hierzu heißt es in dem stern-Artikel: „Die Postbank hat sich … an die Fondsanbieter gekettet, indem sie hohe Garantieverkäufe zugesagt hat. Sie muss auf Teufel komm raus verkaufen. Für die Berater sind die Anreize ebenfalls hoch, den Anlegern geschlossene Fonds anzudrehen. Die bringen die höchsten Provisionen, Schiffsfonds etwa 15 Prozent, dreimal mehr als klassische Anlagen.
Für den Schadensfall lautet das Resumee des stern: „In jedem Fall sollte man zum Anwalt gehen.“

Schiffsfonds – Risiken – Aufklärungs-/Beratungsfehler:

Ein Schadensfall liegt nach der herrschenden Rechtsprechung schon dann vor, wenn der Anlager falsch beraten und ihm hierbei eine nicht seiner Anlagezielsetzung entsprechende risikoreichere Kapitalanlage vermittelt wurde bzw. ihm seitens des Bankberaters Interessenkollisionen durch den Bezug von verdeckten Provisionen (sog. „Kick-backs“) verschwiegen wurden.
Die meisten Schiffsfonds sind als GmbH & Co. KG ausgestaltet, sodass die Schiffsfondsanleger aufgrund ihrer Stellung als Kommanditisten das sog. Totalverlustrisiko, aber auch das Risiko der Rückzahlung von nicht durch Gewinnen gedeckten Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 HGB) zu tragen haben. Hinzu kommen weitere erhebliche Risiken, wie z.B. die lange Laufzeit, die eingeschränkte Veräußerbarkeit, Währungsrisiken, hohe Weichkosten, Loan-to-value-Klauseln, etc.
Im Emissionsprospekt müssen sämtliche Chancen und Risiken für den Durchschnittsanleger verständlich aufgeführt werden.
Vor dem Hintergrund, dass das wirtschaftliche Risiko letztlich bei den Anlegern verbleibt, müssen diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.

Rechtliche Möglichkeiten:

Den unzureichend aufgeklärten, arglistig getäuschten Anlegern kommen verschiedene Möglichkeiten zu, um sich der Nachteile ihrer Schiffsfondsbeteiligung zu entledigen.
So können sie z.B. von der beratenden Bank Schadensersatz verlangen. Sie sind dann so zu stellen, wie sie bei korrekter Beratung/Aufklärung stehen würden. Das sog. negative Interesse beläuft sich hierbei häufig auf die Erstattung der gezahlten Einlagen nebst Agio, abzgl. von ausgezahlt erhaltenen Ausschüttungen/Entnahmen und zzgl. einem entgangenen Zinsgewinn für eine Alternativanlage.
Wurde die Schiffsfondsbeteiligung sozusagen „im Paket“ mit einem Darlehen zur Fremdfinanzierung an den Anleger vermittelt, stehen dem Anleger u.U. noch weitere Ansprüche zu.

Achtung: Verjährung! Geschädigte sollten hierbei unbedingt beachten, dass ihre Ansprüche zu verjähren drohen, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Hier besteht in vielen uns bekannt gewordenen Fällen akuter Handlungsbedarf! Dies gilt insbes. hinsichtlich der taggenauen 10-jährigen Verjährungshöchstfrist.

Sollte die Fondsgesellschaft von ihren Schiffsfondsanlegern Ausschüttungen zurückfordern, so stehen den getäuschten Anlegern gegenüber der beratenden Bank auch insoweit Freistellungsansprüche zu. Im Übrigen bestehen gegenüber der Fondsgesellschaft ggfs. unter Zugrundelegung der Urteile des BGH vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11; II ZR 74/11) Abwehrmöglichkeiten.

König & Cie., MPC, Nordcapital, u.a.:

Hinsichtlich der von den Emissionshäusern König & Cie. GmbH & Co. KG (z.B.: Produktentanker-Fonds, Renditefonds), MPC Münchmeyer Petersen Capital AG (z.B.: Reefer-Flottenfonds), Nordcapital Emissionshaus GmbH & Cie. KG (z.B.: Offshore Fonds) aufgelegten Fonds, die unseren Mandanten seitens der Postbank vermittelt worden sind, befinden wir uns aufgrund eingeholter Recherchen bereits in einer Intensivprüfung.

Hilfestellung für Geschädigte:

Wir bitten zu beachten, dass die von der Rechtsprechung herausgebildeten rechtlichen Möglichkeiten hier lediglich im Überblick dargestellt werden können. Eine individuelle Prüfung im Einzelfall ist daher unerlässlich.
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.