MS John Wulff – Hesse Newman Private Shipping – Schadensersatz

Hinweis

24.09.2018:

MS „John Wulff“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG insolvent:

Ãœber das Vermögen der MS „John Wulff“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst als Insolvenzgericht vom 21.09.2018 (Az.: 12 IN 104/18) das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Tim Beyer, Bremen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Hesse Newman Private Shipping I:

Dies wird auch Auswirkungen auf den seitens der Hesse Newman Capital AG aufgelegten Schiffsfonds Hesse Newman Private Shipping I GmbH & Co. KG haben, der u.a. in die MS „John Wulff“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG investiert hatte.

Maritim Equity Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG:

Weiterer Investor in die MS „John Wulff“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG war die Maritim Equity Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Schiffsfonds-Beteiligung:

Anleger konnten sich an der Maritim Equity Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. Hesse Newman Private Shipping I GmbH & Co. KG als Treugeber mittelbar als Kommanditisten beteiligen.

Risiken – Ausschüttungsrückforderung – Totalverlust:

Als schwerwiegende Risiken von Kommandit-Beteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds sind z.B. das sog. Totalverlustrisiko wie auch das Rückzahlungsrisiko hinsichtlich erhaltener gewinnunabhängiger Entnahmen/Ausschüttungen (§ 172 Abs. IV HGB) zu nennen.

Schadensersatz – Aufklärungspflichten nach BGH:

Hierüber sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Ist dies seitens der sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften bzw. des Vertriebs unterblieben, stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche zu.

Hilfestellung – Erstberatung:

Es gilt hier im Einzelfall zu prüfen, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist.

Besonderes Augenmerk ist hier auf die 10-jährige Verjährungshöchstfrist zu legen.

Aus Verjährungsgesichtspunkten sollten Anleger daher nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten schnellsmöglich prüfen lassen.
Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de