MS Amanda Kai Freese – Bluewater – Insolvenz – Schadensersatz

Hinweis

19.09.2018:

MS „Amanda“ Kai Freese GmbH & Co. KG:

An dem seitens des Emittenten Bluewater aufgelegten Schiffsfonds MS „Amanda“ Kai Freese GmbH & Co. KG (MS „Amanda“), Stade, der in das Mehrzweck-Schwergutschiff MS „Amanda“ investiert hat, konnten sich Anleger als Kommanditisten beteiligen.

Laufzeit:

Eine Beteiligung an diesem Schiffsfonds war Anlegern ab März 2008 möglich. Laufen sollte der Schiffsfonds MS „Amanda“ bis Ende 2023.

Insolvenz – Insolvenzverwalter Dr. Sven-Holger Undritz:

Jedoch wurde nun mit Beschluss des Amtsgerichts Stade als Insolvenzgericht vom 12.07.2018 (Az.: 73 IN 45/18) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Amanda“ Kai Freese GmbH & Co. KG eröffnet und mit Beschluss vom 17.09.2018 Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undrutz, White & Case Insolvenz GbR, Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Risiken – Ausschüttungsrückforderung – Totalverlust:

Als schwerwiegende Risiken von Kommandit-Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind z.B. das sog. Totalverlustrisiko wie auch das Rückzahlungsrisiko hinsichtlich erhaltener gewinnunabhängiger Entnahmen/Ausschüttungen (§ 172 Abs. IV HGB) zu nennen.

Schadensersatz – Aufklärungspflichten nach BGH:

Hierüber sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Ist dies seitens der sog. Gründungsgesellschafter bzw. Gründungsgesellschaften bzw. des Vertriebs unterblieben, stehen den Anlegern Schadensersatzansprüche zu.

Folgen der Insolvenz für die Anleger:

Als Kommanditisten des MS „Amanda“ können die Anleger keine Schadensersatz-Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Ob der Insolvenzverwalter versuchen wird, von den Anlegern erhaltene Entnahmen/Ausschüttungen zurückzufordern, bleibt abzuwarten.

Rechtliche Bewertung:

Deshalb sehen wir für die Anleger zunächst den Fokus auf der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass ein Schadensersatzanspruch (negatives Interesse) auch die Freistellung von weiteren aus der Fondsbeteiligung resultierenden Zahlungsverpflichtungen beinhaltet. Es gilt hier im Einzelfall zu prüfen, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt ist.

Besonderes Augenmerk ist hier auf die 10-jährige Verjährungshöchstfrist zu legen.

Aus Verjährungsgesichtspunkten sollten Anleger daher nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten schnellsmöglich prüfen lassen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de