LogisFonds I GmbH – Rückforderung – Abfindungswert

Hinweis

Stand: 23.04.2018

Schreiben der LogisFonds I GmbH vom 20.04.2018:

Atypisch still beteiligte Anleger der LogisFonds I GmbH (vormals LogisFonds I AG bzw. Garbe Logimac AG) erhielten nun ein vom 20.04.2018 datierendes Schreiben der LogisFonds I GmbH, mit dem sie zum einen über die Auflösung der stillen Gesellschaft informiert und zum anderen zur Rückzahlung erhaltener Entnahmen/Ausschüttungen unter Fristsetzung zum 04.05.2018 aufgefordert werden.

Auflösung der Gesellschaft zum 31.01.2017:

Da wir uns schon seit langem mit der Garbe Logimac AG, die später in LogisFonds I AG umbenannt wurde, beschäftigen, hatten wir bereits über deren atypisch stillen Beteiligungsmodelle („Classic“, „Sprint“) und deren erheblichen wirtschaftlichen Probleme sowie die beabsichtigte Auflösung zum 31. Januar 2017 berichtet.
Zwischenzeitlich wurde die Auflösung der stillen Gesellschaft zum 31.01.2017 beschlossen und die LogisFonds I AG noch im Jahr 2017 in die LogisFonds GmbH umgewandelt.

Negativer Abfindungswert – Rückforderungsanspruch:

Den atypisch stillen Anlegern wird mit Schreiben vom 20.04.2018 u.a. mitgeteilt: „Dementsprechend ergibt sich ein Rückforderungsanspruch der LogisFonds I GmbH gegen Sie in Höhe des negativen Abfindungswertes Ihrer Beteiligung. Die genaue Berechnung hierfür entnehmen Sie bitte der in der Anlage beigefügten Aufstellung.“
Anleger, die sich mit diesem Schreiben an uns gewandt haben, waren nicht nur über die geltend gemachte Rückforderung überrascht. Vielmehr kann der beigefügten Aufstellung „Abfindungsguthaben gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages“ auch keine detaillierte Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens entnommen werden, sodass die Berechnung nicht hinreichend nachvollziehbar ist und diverse Fragen verbleiben.

Rückforderung – Zahlungsaufforderung zum 04.05.2018:

Hinzu kommt, dass der Anleger innerhalb einer kurzen Frist bis zum 04.05.2018 der Wiedereinlagepflicht nachkommen soll und für den Fall der Nichtzahlung zugleich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes angedroht wird, dessen Kosten der Anleger zu zahlen hätte.

Bewertung:

Anleger sollten sich hier durch die kurze Fristsetzung nicht unter Druck setzen lassen und diesen Zahlungsaufforderungen zum Ausgleich des – angeblich – negativen Abfindungsguthabens nicht vorschnell ohne juristische Prüfung nachkommen.
Uns ist bereits in der Vergangenheit bekannt geworden, dass z.B. ein zuvor ausgeübter Widerruf nicht berücksichtigt und somit das Auseinandersetzungsguthaben nicht richtig berechnet wurde. Diese führt dazu, dass ein negativer Saldo nicht ausgeglichen bzw. bezahlt werden muss. Zudem bestehen unter Umständen sogar für diejenigen Anleger, deren Schadensersatzansprüche aufgrund der 10-jährigen Verjährungshöchstfrist mittlerweile verjährt sind, noch Verteidigungsmöglichkeiten.

Hilfestellungen für Geschädigte Anleger:

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine besonders kostengünstige Erstbewertung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.