LeaseTrend AG – Schreiben der nbs Partners Rechtsanwälte vom 29.04.2019

Hinweis

06.05.2019

Lease Trend AG:

Wir beschäftigen uns schon seit mehreren Jahren mit den atypisch stillen Beteiligungsmodellen der Lease Trend AG und haben diesbezüglich auch bereits über deren Zahlungsaufforderungen bei negativen Abfindungsguthaben berichtet (Lease Trend AG – Zahlungsaufforderung zum Ausgleich des Negativsaldos und Lease Trend AG – Schreiben der nbs Partners Zahlungsaufforderung unter Frist).

Schreiben der Rechtsanwälte nbs Partners vom 29.04.2019:

Aktuell haben die Rechtsanwälte der nbs Partners Partnerschaftsgesellschaft mbB die atypisch still beteiligten Anleger der Lease Trend AG, deren atypisch stille Beteiligung zum 31.12.2017 gekündigt worden und die mit einem Schreiben der LeaseTrend AG vom 11.01.2019 über den negativen Abfindungswert ihrer atypisch stillen Beteiligung informiert worden sein sollen, angeschrieben.

Zahlungs-Frist zum 08.05.2019 unter Klageandrohung:

Wie aus dem Schreiben hervorgeht, wurden die Anleger, die das Schreiben der nbs Partners vom 29.04.2019 nach unserer mehrfachen Inkenntnissetzung teilweise erst am 06.05.2019 erhalten haben, zur Zahlung unter der äußerst kurzen Fristsetzung zum 08.05.2019 aufgefordert und ihnen bereits für den Fall der Nichtzahlung Klage angedroht.

Bewertung:

Hiermit sollen die Anleger offenbar zu einer schnellen Zahlung bewegt werden.

Jedoch zeigt unsere Erfahrung, dass sich Anleger mit solchen Schreiben nicht unter Druck setzen lassen und einer solchen Zahlungsaufforderung nicht vorschnell ohne juristische Prüfung nachkommen sollten.

  • Zudem können wir die seitens der Rechtsanwälte nbs partners im Schreiben vom 29.04.2019 getroffene pauschale Aussage: „Sofern Sie in der Vergangenheit Einreden/Einwendungen gelten gemacht haben, greifen diese nicht durch„, die durch einen Verweis auf alle damit befassten Land- und Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof bekräftigt werden soll, so nicht teilen. Sollten z.B. Gestaltungsrechte ausgeübt worden sein, hat dies sehr wohl eine Auswirkung auf die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens und demzufolge auf die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anleger einen angeblichen negativen Abfindungswert auszugleichen muss.
  • Im Ãœbrigen ist in den uns vorliegenden Schreiben der Lease Trend AG vom 11.01.2019 nach unserer Ansicht keine nachvollziehbare Abrechnung eines Auseinandersetzungsguthabens einer atypisch stillen Beteiligung zu sehen.
  • Auch weitere Aspekte gilt es zu beachten.

Unser Angebot an Sie:

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine besonders kostengünstige Erstbewertung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle außergerichtliche Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir in ähnlichen Ausschüttungsrückforderungsfällen mit diversen Beteiligungsgesellschaften nach Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Falls Sie eine zeitnahe Erstbewertung wünschen, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de