Genossenschaftsbeteiligungen

Genossenschaft – eG

An dem Zusatz eG ist die im Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft zu erkennen. Die wesentlichen Regelungen ergeben sich aus dem Genossenschaftsgesetz (GenG) und der Satzung, die wiederum den Anforderungen des GenG genügen muss.

Europäische Genossenschaft – SCE

Im Jahr 2006 wurde die Europäische Genossenschaft, die den Zusatz SCE enthält, eingeführt. Sie beruht auf der EG-Verordnung Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft.

Genossenschaftszweck

Aus der Satzung, die sich die Genossenschaft gegeben hat, und dem Genossenschaftsregister ist der sog. Genossenschaftszweck ersichtlich. Mit ihm wird festgelegt, in welchen Bereich die Genossenschaft investiert.

Verbreitet sind zum Beispiel Investitionen in den Energiebereich (Umwelt, Energie, Erneuerbare Energien – sog. Energiegenossenschaft) oder den Wohnungsbau (sog. Wohnungsbaugenossenschaft oder Wohnungsgenossenschaft).

Häufig ist der Genossenschaftszweck aber so allgemein gefasst, dass für den Anleger noch nicht ersichtlich ist, in welches konkrete Objekt/Projekt investiert werden soll. Man spricht hier von einem sog. Blindpool.

Genossenschaftsbeteiligung als Kapitalanlage

Zu beachten ist, dass Genossenschaftsbeteiligungen im Regelfall nicht der Aufsicht der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) unterliegen. Die ledigliche Überwachung durch sog. Prüfverbände erachten wir als unzureichend.

Hinzu kommt, dass die Vermittlung von Genossenschaftsbeteiligungen  diversen, in den letzten Jahren immer wieder abgeänderten Sonderregelungen (z.B. im WpHG oder VermAnlG) unterliegen, die nach unserer Erfahrung von unseriösen Anbietern ausgenutzt werden. Aufgrund der hieraus folgenden eingeschränkten Informationspflichten sind Anlegern oftmals die erheblichen Risiken ihrer Genossenschaftsbeteiligung nicht bewusst.

Risiken einer Genossenschaftsbeteiligung

Als schwerwiegende Risiken sind hier zu nennen, dass der als Genosse beigetretene Anleger als Mitglied der Genossenschaft für Verluste der Genossenschaft mit seiner Einlage (Geschäftsanteil) haftet und somit ein sog. Totalverlustrisiko zu tragen hat. Ob er über seine Einlage hinaus haftet und somit noch eine sog. Nachschusspflicht besteht, bestimmt sich nach der Satzung.

Nicht unerhebliche Risiken können sich aus einem vorzeitigen Ausstieg aus einer Genossenschaft ergeben, da solche Genossen regelmäßig nicht an geschaffenen Werten partizipieren (vgl. § 73 GenG).

Die weiteren Risiken einer Genossenschaftsbeteiligung bestimmen sich nach zahlreichen weiteren Aspekten – wie z.B. der konkreten Ausgestaltung der Satzung, dem jeweiligen Marktumfeld, der sog. „Weichkosten“, der Laufzeit der Genossenschaftsbeteiligung, den Blindpoolrisiken, etc. -, die es im Einzelfall zu prüfen gilt.

Unser Angebot an Sie

Um geschädigten Anlegern, die oftmals seitens ihrer Berater/Vermittler nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt wurden, hier eine erste Einschätzung zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an. Hierbei prüfen wir u.a. Ausstiegsmöglichkeiten sowie Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche.

Falls Sie das Gefühl haben, nicht richtig aufgeklärt worden zu sein, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wichtig ist es, hier schnell zu handeln. Ansonsten riskieren Sie, dass Sie Ihre Schadensersatz-Ansprüche durch Verjährung verlieren.

 

06.05.2018


Hier finden Sie eine Übersicht aktueller Fälle zum Thema Genossenschaftsbeteiligung

 

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