Garbe Logimac AG

Hinweis

Stand: 15.04.2011

Garbe Logimac AG:

Die Garbe Logimac AG wurde von der Rothmann & Cie. AG, deren Rechtsnachfolgerin die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH ist, konzipiert.

Beteiligungsmöglichkeiten:

Hinsichtlich der Beteiligungsmöglichkeiten ist zwischen einer atypisch stillen Beteiligung an der Garbe Logimac AG (LogisFonds I) und einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung an dem später angebotenen Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG zu differenzieren.

LogisFonds I:

An der Garbe Logimac AG konnten sich Anleger mit einer Einmaleinlage („Classic“) oder mit einer Rateneinlage („Sprint“) atypisch still beteiligen.

LogisFonds 2 – Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG:

Die Beteiligung an der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG wurde Anlegern als mittelbare Kommanditbeteiligung über die Scientia Treuhand GmbH angeboten. Auch hier konnte eine Einmaleinlage („Classic“) oder eine Rateneinlage („Sprint“) gezeichnet werden.

Risiken:

Die Kapitalanlageform der atypisch stillen Beteiligung wie auch die der Kommanditbeteiligung beinhaltet für den Anleger das sog. Teil- oder Totalverlustrisiko. Je nach Beteiligungsmodell kommt zudem das Risiko hinzu, dass der Anleger erhaltene gewinnunabhängige Entnahmen/Ausschüttungen wieder zurückzahlen muss.

Berater/Vermittler:

Anleger der Garbe Logimac AG haben uns geschildert, dass ihnen die Berater/Vermittler die Beteiligung als risikolose Geldanlage zur sicheren Altersvorsorge empfohlen haben. Hierzu ist sie aber aufgrund der erheblichen Risiken nicht geeignet.

Rechtliche Einschätzung – Schadensersatz – Kündigung – Widerruf:

Bei Täuschung über die Risiken stehen den Anlegern neben einem außerordentlichen Kündigungsrecht auch Schadensersatzansprüche zu.
Des Weiteren erachten wir die auf den uns vorliegenden Zeichnungsscheinen des Logis Fonds 1 wie auch des Logis Fonds 2 abgedruckten Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft, sodass die in einer sog. „Haustürsituation“ zur Zeichnung bestimmten Anleger ihre Beteiligung an der Garbe Logimac AG noch widerrufen können.

Hilfestellung – Erstberatung:

Es wird zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung (siehe unter Erfolge) erfolgt ist.
Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.
Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.