FHH Fonds 10 – MS Carinthia – Schmidt-Jortzig Penzlin – Rückforderung von Ausschüttungen

Hinweis

17.05.2018:

Schreiben der Rechtsanwälte Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin SJPP, Hamburg vom 08.05.2018:

Die Anleger des FHH Fonds Nr. 10 MS „Carinthia“ GmbH & Co. Containerschiff KG erhielten aktuell seitens der Kanzlei des Insolvenzverwalters Dr. Dietmar Penzlin – Rechtsanwälte Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin, Hamburg – ein vom 08.05.2018 datierendes Schreiben, mit dem sie unter Fristsetzung zum 15.06.2018 zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert werden.

FHH Fonds Nr. 10 MS Carinthia GmbH & Co. Containerschiff KG:

Die betroffenen Anleger beteiligten sich als Kommanditisten an den im Jahr 2003 vom Fondshaus Hamburg emittierten Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 10 MS „Carinthia“ GmbH & Co. Containerschiff KG (FHH-Fonds Nr. 10). Investiert wurde in das Vollcontainerschiff MS „Carinthia“. Ordentlich kündbar sollte die Beteiligung an diesem Schiffsfonds zum 31.12.2015 sein.

Insolvenz des Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 10 MS „Carinthia“ GmbH & Co. Containerschiff KG:

Diejenigen Anleger, die dachten, dass ihre Schiffsfondsbeteiligung mit einer Kündigung zum 31.12.2015 für sie vollumfänglich beendet sei, wurden nun durch die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters vom 08.05.2018 unangenehm überrascht. Bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 10.04.2017 wurde über das Vermögen der FHH Fonds Nr. 10 MS „Carinthia“ GmbH & Co. Containerschiff KG das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 71 IN 30/17) und Herr Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin zum Insolvenzverwalter ernannt.

Risiken bei Schiffs-Fonds-Beteiligungen:

Zwar bestehen bei Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Schiffs-Fonds u.a. die schwerwiegenden Risiken des sog. Totalverlustes und der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen/Entnahmen (§ 172 Abs. IV HGB).

Bewertung der Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter Dr. Penzlin:

Jedoch kann auch ein Insolvenzverwalter solche an die als (mittelbare) Kommanditisten beteiligten Anleger ausgezahlten Ausschüttungen/Entnahmen nicht per se zurückfordern. Vielmehr müssen hierfür verschiedene Voraussetzungen (Zahlungsaufforderung durch Insolvenzverwalter) erfüllt sein.

  • Es sind z.B. nur solche in der Vergangenheit seitens der Fondsgesellschaft (KG) an die Anleger erfolgten Auszahlungen zurückforderbar, die als Ausschüttungen/Entnahmen an die Anleger, ohne durch Gewinne abgedeckt zu sein, ausgezahlt wurden und somit als Einlagenrückgewähr im Sinne de § 172 Abs. IV HGB zu werten sind. Auch wenn uns hier noch nicht alle Jahresergebnisse des FHH Fonds Nr. 10 bekannt sind, ist zu beachten, dass der Fonds Nr. 10 nicht nur in den vom Insolvenzverwalter aufgelisteten Jahren 2006 und 2007, sondern auch im Jahr 2009 einen Gewinn ausweisen konnte. Des Weiteren ist uns aufgefallen, dass die seitens Insolvenzverwalters im Schreiben vom 08.05.2018 lediglich für die Jahre 2003 – 2008 aufgelisteten Gewinne/Verluste sehr grob gerundet wurden und daher nicht vollständig mit den konkreten Zahlen in den Jahresabschlüssen übereinstimmen.
  • Zudem darf ein Insolvenzverwalter nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) nur insoweit Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückverlangen, soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden. Ob die diesbzgl. Behauptungen des Insolvenzverwalters zutreffend sind, gilt es zu überprüfen. Auffällig ist hier, dass ausgehend von einem prospektierten Gesamtkommanditkapital von 12,875 Mio. EUR ein Betrag in Höhe von 54,5 % und somit ca. 7,017 Mio. EUR ausgeschüttet worden sein soll und nun vom Insolvenzverwalter von den Anlegern zurückgefordert wird. Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters wurde bislang aber lediglich ein Betrag in Höhe von ca. 1,249 Mio. EUR zur Insolvenztabelle festgestellt. Somit fordert der Insolvenzverwalter mit seinen Schreiben vom 08.05.2018 ca. 5,768 Mio. und somit deutlich mehr ein als derzeit zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird.

Prüfung im Einzelfall:

Auch wenn wir schon auf dieser Basis durchaus Ansatzpunkte sehen, um der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters entgegenzutreten, ersetzt dies nicht eine Einzelfallprüfung, um etwaige weitere Abwehransatzpunkte ausfindig zu machen.

Unsere Erfahrung aus anderen Schiffsfonds, bei denen seitens Insolvenzverwaltern versucht wurde, Ausschüttungen/Entnahmen von den Anlegern zurückzufordern, zeigt, dass dort Rückforderungsansprüche gegen die Anleger pauschal behauptet, aber die Umstände der konkreten Beteiligung des Anlegers im Einzelfall (z.B. Beteiligungszeitpunkt, nur mittelbare Beteiligung, etc.) nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

Daher sollten sich auch die Anleger des „FHH Fonds Nr. 10 – MS „Carinthia“ durch die Fristsetzung des Insolvenzverwalters zum 15.06.2018 (Zahlungseingang) nicht unter Druck setzen lassen und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachkommen.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da eine individuelle Prüfung hierbei unerlässlich ist, bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an. Falls Sie eine solche wünschen, sollten Sie sich in Anbetracht der Fristsetzung des Insolvenzverwalters und der für eine Prüfung benötigten Zeit, rechtzeitig mit uns in Verbindung setzen.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.