DSK Leasing Verwaltung GmbH – Rückforderung von Ausschüttungen

Hinweis

Stand: 21.04.2017

DSK Leasing Verwaltung GmbH i.L.:

Wir hatten uns bereits in der Vergangenheit intensiv mit der DSK Leasing GmbH & Co. KG (vormals DSK Leasing AG & Co. KG) und deren Komplementärin, DSK Leasing Verwaltung GmbH beschäftigt und schon im Jahr 2011 die Zuteilung der Aktien der Autobank AG als äußerst kritisch beurteilt.

Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen vom April 2017:

Dass unsere damaligen Bedenken und Risikohinweise berechtigt waren, wird jetzt durch ein vom 13.04.2017 datierendes Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann, Karlsruhe, die im Namen der DSK Leasing Verwaltung GmbH i.L. die Anleger angeschrieben haben, deutlich.

Rückforderung von Ausschüttungen:

Obwohl die DSK Leasing GmbH & Co. KG inzwischen liquidiert ist, fordern die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann für die DSK Leasing Verwaltung GmbH i.L., die ihre Niederlassung in Hettstedt hat und durch den Liquidator Herrn Kirchner selbst liquidiert werden soll, von den damaligen Anlegern Ausschüttungen zurück. Begründet wird diese Ausschüttungsrückforderung u.a. damit, dass die Anleger die Aktien der Autobank als Vorabausschüttung erhalten hätten. Es habe sich bereits Anfang des Jahres 2016 herausgestellt, dass „die Gesellschafter mehr erhalten haben, als sie nach der endgültigen Schlussverteilung erhalten hätten“.

Einschätzung:

Hier sehen wir diverse Widersprüche zu uns aus dem Jahr 2016 vorliegenden Schreiben der DSK Verwaltung GmbH als Liquidatorin der DSK Leasing GmbH & Co. KG i.L.. Schon deshalb erachten wir es als fraglich, ob die Anleger zu der seitens der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann geltend gemachten Rückzahlung von Ausschüttungen verpflichtet sind. Des Weiteren sind uns auch positive Kapitalkonten von Anlegern bekannt geworden.

Vergleich – Frist zur Zahlung 08.05.2017:

Deshalb sollten sich die Anleger nicht durch den seitens der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann unterbreiteten sog. „abschließenden Vergleich“ und der gesetzten Zahlungsfrist zum 8. Mai 2017 unter Druck setzen lassen. Soweit bei fristgemäßer Zahlung von einer endgültigen Erledigung die Rede ist, geben wir zudem zu bedenken, dass eine solche den Anlegern bereits im Jahr 2016 seitens der Komplementärin suggeriert wurde. So hieß es noch in einem Schreiben derselben vom August 2016, dass zurzeit davon auszugehen sei, dass ein „Liquidationsunterschuss von den Anlegern nicht zu tragen ist.“

Hilfestellungen für geschädigte Anleger:

Sie sollten daher nicht vorschnell die seitens der Rechtsanwälte geforderte Zahlung leisten.

Vielmehr wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob der einzelne Anleger überhaupt zu weiteren Zahlungen verpflichtet ist und ob bzw. was für eine Vergleichslösung Sinn macht.
Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir Ihnen aufgrund unserer Spezialisierung und unserer Erfahrung aus zahlreichen Mandaten ein günstiges Prüfungsangebot an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Bewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.

Weitere aktualisierte Informationen, auch zu aktuellen Vergleichsverhandlungen finden Sie in unserem Artikel „DSK Leasing Verwaltung GmbH i.L. – Ausschüttungsrückforderung – Vergleich„.