DIG Premium Select – Argovent – Schreiben zur Bankverbindung

Hinweis

03.04.2019:

DIG Premium Select bR – Unternehmensgruppe ArgoVent:

An den Fonds der DIG Deutsche Immobilien Gesellschaft, die zur Unternehmensgruppe ArgoVent, Berlin geh̦ren, konnten sich Anleger entweder mit einer Einmaleinlage bzw. Rateneinlage РDIG Premium Select bR oder Nachfolgefonds DIG Premium Select bR 2 Рoder mit verm̦genswirksamen Leistungen РDIG Special bR Рbeteiligen.

Schreiben von Januar und März 2019 zur Bankverbindung bei der Aareal Bank:

Während es in Schreiben der DIG Premium Select bR bzw. -bR 2 bzw. ArgoVent vom Januar 2019 an die Raten zahlenden Anleger noch hieß, dass der Lastschrifteinzug bei der Aareal Bank mit Beginn des neuen Jahres umgestellt werden müsse und es insoweit „zu technischen Schwierigkeiten“ gekommen sei, ist nun im Schreiben vom März 2019 sogar davon die Rede, dass eine neue Bankverbindung eingerichtet werden müsse und deshalb „eine Reihe von Anfragen bei Banken gestellt“ worden sei.

Bewertung:

Demzufolge haben die DIG Premium Select bR bzw. -bR 2 derzeit keine Bankverbindung mehr, auf die die Einlagenzahlungen der Anleger erfolgen.
Solch ein Umstand ist für uns nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern lässt bei uns auch weitere Fragen hinsichtlich der Qualität der Tätigkeit der Geschäftsführung aufkommen.
Im Übrigen musste die DIG Premium Select bR / ArgoVent in einem uns vorliegenden Schreiben vom März 2018 auch einräumen, dass in der Vielzahl der Fälle Anfangsverluste durch die entstandenen Kosten aus der Gründungszeit der Gesellschaft sowie die laufenden Kosten durch die Wertentwicklung der Beteiligung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht wieder ausgeglichen werden konnten.
Solche Verluste sind gerade bei Fonds, die wie die DIG-Fonds – DIG Premium Select bR und DIG Special bR – als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, umso schwerwiegender.

Risiken:

Denn ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet nicht nur mit der gezeichneten Einlage, sondern gesamtschuldnerisch mit den anderen Gesellschaftern für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen.

Deshalb sind GbR-Fonds nach unserer Einschätzung als besonders riskante Kapitalanlagen zu qualifizieren.

Schadensersatz – Aufklärungspflichten nach BGH:

Hierüber sowie über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sind Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären.
Ist eine solche Aufklärung nicht erfolgt, stehen Anlegern Schadensersatzansprüche zu. Zudem kommt bei arglistiger Täuschung über die Risiken eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Hilfestellung – Erstberatung:

Da im Einzelfall u.a. zu klären ist, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung erfolgt war, ist eine individuelle Prüfung hier unerlässlich.

Daher bieten wir Anlegern zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an.

Da hinsichtlich der Schadensersatzansprüche auch die Verjährung zu beachten ist, sollten Anleger nicht weiter zuwarten und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen.
Ihr Nutzen: Auf der Basis der Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de