Clerical Medical CMI – Rentenmodelle

Hinweis

Stand: 27.06.2012

Die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) hat in Deutschland ab 1995 Lebensversicherungen vertrieben.

Häufig wurden die Versicherungspolicen von Clerical Medical als Baustein für darlehensfinanzierte Rentenmodelle verwendet, bei denen allenfalls ein geringer Anteil an Eigenkapital erforderlich war.

Zu den am meisten verbreiteten Rentenkonzepten zählen u. a. der sog. Europlan, die Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR), die LEX-Konzept-Rente oder auch die System-Rente der Barkholz ADW GmbH.

Rendite sollte Darlehensraten decken

All diese Modelle sahen vor, dass der Anleger einen Kredit aufnimmt, mit dem die Versicherungssumme als Einmalbeitrag eingezahlt wird. Vorgesehen war eine sofortige monatliche oder vierteljährliche Rente, mit der auch die Darlehensraten bedient werden sollten. Dabei wurde dem Anleger vorgerechnet, dass die Renditen aus der Police in jedem Falle mehr als ausreichen würden, um die Kreditzinsen zu decken.

Häufig wurde damit geworben, dass selbst bei konservativer Berechnung von einer Rendite von mindestens ca. 8 % p. a. auszugehen sei. Die Kredite wurden dabei oftmals von verschiedenen Landesbanken gewährt. So erfolgte die Finanzierung der LEX-Konzept-Rente in nahezu allen von uns betreuten Mandaten durch die jetzige Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG, vormals Helaba (Schweiz) Landesbank Hessen-Thüringen AG. Die System-Rente wurde häufig über Darlehen der Landesbank Baden-Württemberg finanziert und beim Europlan wurden die Darlehen oftmals von der Bayerischen Landesbank vergeben.

Regelmäßig wurde darauf verwiesen, dass britische Versicherungen nicht denselben strengen Investitionsvorgaben unterlagen wie ihre deutschen Konkurrenten. Daher könne man die Versicherungsbeträge vermeintlich gewinnbringender anlegen.

Renditen zumeist nicht erreicht

Die versprochenen Erträge aus den Versicherungspolicen traten jedoch zumeist nicht ein. Teilweise waren die Renditen zwischenzeitlich so gering, dass sie bei weitem nicht ausreichten, um die Darlehensraten zu bedienen.

Rechtliche Einschätzung

Aufgrund der bislang gewonnen Erkenntnisse kann nicht damit gerechnet werden, dass sich an der überwiegend negativen Entwicklung der meisten Rentenmodelle etwas Wesentliches ändern wird.

Vielen Anlegern ist bereits ein erheblicher Schaden entstanden, zumal sie eigene Zuzahlungen auf die laufenden Darlehensverbindlichkeiten leisten müssen oder mussten, um die Substanz der Lebensversicherung nicht allzu sehr anzugreifen.

In vielen Fällen ist der aktuelle Wert der Lebensversicherung trotzdem so weit gesunken, dass für die Anleger ein erhebliches Verlustrisiko droht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die erwirtschafteten Erträge der Versicherung wie auch teilweise eingebundenen Investmentfonds am Ende nicht ausreichen, um die Darlehen zu tilgen. Im Extremfall kann dies sogar eine Bedrohung für die wirtschaftliche Existenz des Anlegers bedeuten.

Widerruf des Darlehens gegebenenfalls auch heute noch möglich

Wurde die Kapitalanlage in der Privatwohnung des Anlegers oder an seinem Arbeitsplatz abgebahnt und fand keine zutreffende Belehrung über das bei einer Haustürsituation bestehende Widerrufsrecht statt, so kann der für die Lebensversicherung aufgenommene Darlehensvertrag unter Umständen auch heute noch widerrufen werden, was dann zu einer weitgehenden Rückabwicklung des Kapitalanlagegeschäfts führt.

Irreführende Angaben

Zu den Rentenkonzepten, bei denen Lebensversicherungen der Clerical Medical Investment Group Limited abgeschlossen wurden, haben geschädigte Anleger der CMI wiederholt vorgeworfen, diese habe vor Abschluss der Versicherungsverträge irreführende Angaben zu den in der Vergangenheit erzielten Renditen gemacht. Diese Auffassung wurde zwischenzeitlich von einigen Gerichten bestätigt, so u. a. von den Oberlandesgerichten Bamberg (Beschl. v. 02.09.2009, Az. 3 U 81/09) und Dresden (Urt. v. 22.09.2010, Az. 7 U 1358/09) sowie z.B. von den Landgerichten Bamberg (Urt. v. 28.01.2009, Az. 2 O 82/08) und Konstanz (Urt. v. 10.06.2009, Az. 4 O 89/08 H.

CMI erkennt Schadenersatzansprüche kurz vor mündlicher Verhandlung an

In einem beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren sollte am 08.02.2012 eine mündliche Verhandlung stattfinden. CMI hatte Rechtsmittel gegen ein Urteil des OLG Dresden eingelegt, das einer Anlegerin Schadenersatzansprüche zugestanden hatte.

CMI hat die Revision jedoch kurzfristig zurückgenommen und die Schadenersatzansprüche der Anlegerin anerkannt. Offenbar hatte CMI erhebliche Bedenken, dass das Revisionsverfahren eine weitreichende Signalwirkung zu Gunsten der Anleger haben könnte, die in einer Vielzahl weiterer Fälle Klagen gegen die Versicherungsgesellschaft eingereicht haben.

Urteil des BGH gegen andere britische LV-Gesellschaft lässt hoffen

In einem kurz darauf ergangenen Urteil (BGH, Urt. v. 15.02.2012, Az. IV ZR 194/09) hat der Bundesgerichtshof sodann gegen eine britische Lebensversicherungsgesellschaft entschieden, dass diese für irreführende Werbung mit Überschüssen und für die mangelnde Offenlegung des angewandten Glättungsverfahrens hafte.

Zwar richtet sich diese Entscheidung nicht direkt gegen die CMI. Sie befasst sich jedoch mit Rechtsfragen, die grundsätzlich auch für die Verfahren gegen CMI von Belang sein dürften.

So muss eine Versicherungsgesellschaft, die mit in der Vergangenheit erzielten Überschussanteilen wirbt, den Interessenten darauf hinweisen, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass diese früher erzielten Überschüsse künftig unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind. Ein Hinweis der Versicherungsgesellschaft, dass künftige Prognosen unverbindlich seien, genügt nach Ansicht der Richter nicht.

Ebenso muss der Versicherer über einheitliche Haftungspools und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit höherer Rückstellungen aufklären, da sich hieraus eine wirtschaftliche Belastung für den Anleger ergeben kann.

Erfreulich ist zudem, dass der BGH entgegen der Vorinstanzen die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a. F.  beurteilt hat. Dann nämlich wäre eine Verjährung bereits nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetreten. Auf die Frage, wann der Anleger Kenntnis von den Aufklärungspflichtverletzungen erlangt hat, wäre es dann bei den meisten Anlegern nicht mehr angekommen.

Aktuell stehen weitere Verhandlungstermine des BGH gegen CMI an. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel „Clerical Medical – Neue Verhandlungstermine für Verfahren gegen Clerical Medical beim Bundesgerichtshof (BGH)“

Welche Möglichkeiten haben Sie? – Nutzen Sie unsere Erstberatung

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Achtung: Verjährung!

Beachten Sie bitte, dass auch in Ihrer Angelegenheit grundsätzlich die Verjährung Ihrer Ansprüche droht!