Clerical Medical – BGH entscheidet über Ansprüche von Anlegern gegenüber Clerical Medical ( CMI )

Hinweis

Stand: 12.07.2012

Informationen zu Situation und rechtlicher Einschätzung finden Sie in unserem Artikel „Clerical Medical CMI

Gute Aussichten für Klagen geschädigter Anleger

Auch wenn die vom BGH verhandelten Fälle noch nicht abgeschlossen sind, so dürften die Richter mit ihren Ausführungen ein deutliches Signal gesetzt und die Erfolgsaussichten für durch vergleichbare Rentenmodelle geschädigte Anleger erheblich verbessert haben.


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.07.2012 erstmals über Ansprüche von Anlegern gegenüber der Clerical Medical Investment Ltd. entschieden.

Zwar hat der BGH keine abschließenden eigenen Entscheidungen getroffen, sondern alle fünf anstehenden Verfahren zur neuen Verhandlung an die jeweiligen Berufungsgerichte zurückverwiesen.

Dabei hat er seiner Pressemitteilung zufolge allerdings einige Ausführungen gemacht, die für die betroffenen Anleger äußerst vielversprechend sind.

CMI muss Auszahlungspläne erfüllen

So hat der BGH zunächst der Rechtsprechung des OLG Stuttgart im Grundsatz entsprochen, wonach die CMI zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen enthaltenen Auszahlungspläne auch ungeachtet einer ausreichenden Kapitaldeckung  verpflichtet ist. Das OLG Stuttgart muss hierzu allerdings noch weitere Feststellungen treffen.

Auch Schadenersatzansprüche bejaht

Erfreulicherweise hat der BGH darüber hinaus für die Anleger auch einen Schadenersatzanspruch bejaht. Das OLG Stuttgart hatte hier noch geurteilt, dass aufgrund des vertraglichen Erfüllungsanspruchs kein darüber hinausgehender Schadenersatz geltend gemacht werden könne. Nach Auffassung der BGH-Richter hat die CMI dabei ihre Verpflichtung zur umfassenden und vollständigen Aufklärung über sämtliche für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände verletzt. Soweit sich CMI zur Vermittlung ihrer Lebensversicherungen eines Strukturvertriebs bedient hat, haftet das Unternehmen auch für die auf dieser Ebene erfolgten Aufklärungsfehler.

Unrealistisch hohe Renditen

Eine wesentliche Aufklärungspflichtverletzung von Clerical Medical sieht der Bundesgerichtshof unter anderem darin, dass gegenüber den Anlegern verschiedener Rentenmodelle mit Renditeprognosen von teilweise 8% und mehr geworben wurde. Tatsächlich dürften allenfalls Renditen von ca. 6% realistisch gewesen sein, was aus den Musterberechnungen jedoch nicht ausreichend erkennbar war.

Unverständliche Informationen über praktizierte Glättungsverfahren

Auch die Hintergründe des von Clerical Medical praktizierten Glättungsverfahrens (sog. „Smoothing“) wurden den Anlegern nach Auffassung der BGH-Richter offenbar nicht hinreichend erläutert. Auch über das Problem der Quersubventionierung zur Erfüllung von Garantieansprüchen der Anleger anderweitiger Pools  sei keine ausreichende Information  an die Anleger ergangen.

Regelungen zur Marktpreisanpassung nicht transparent

Schließlich hat der BGH auch die in den Policenbedingungen enthaltenen Regelungen zur sog. „Marktpreisanpassung“ als unzulässig erachtet, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen.

Achtung: Verjährung!

Unabhängig vom Ausgang der anstehenden Verfahren sollten Sie unbedingt beachten, dass Ihre eigenen Ansprüche zu verjähren drohen, wenn nicht rechtzeitig die erforderlichen rechtlichen Schritte eingeleitet werden.

Warten Sie also nicht den Ausgang anderer Gerichtsverfahren oder aber die Verkündung eines BGH-Urteils ab, da diese Verfahren keinen Einfluss auf den möglichen Eintritt einer Verjährung in Ihrem eigenen Fall haben.

Nur wer selbst rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreift, wird von einem für Anleger möglicherweise positiven Ausgang der Entscheidungen profitieren können.

Bitte lesen Sie hier mehr zum Thema Verjährung!

Welche Möglichkeiten haben Sie als geschädigter Anleger?

Wir vertreten eine Vielzahl von Anlegern verschiedener Rentenmodelle gerichtlich und außergerichtlich. Gerne prüfen wir auch in Ihrer Angelegenheit die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung.