Beratungshaftung bei Kapitalanlagen

Beratungsgrundsätze

Wird ein Kunde hinsichtlich einer Kapitalanlage (z.B.: Aktie, Aktienfonds, Beteiligung, Fonds, Inhaberschuldverschreibung, Sparvertrag, Swap, Zertifikat, …) beraten, muss der Berater seine Beratung sowohl auf den Kunden als auch auf die Kapitalanlage ausrichten. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Urteilen die Grundsätze der anleger- und anlageobjektgerechten Beratung geprägt.

Zum einen müssen die individuellen Erfahrungen, die Risikobereitschaft, die Anlageziele des Anlegers, etc. erfragt und bei der Auswahl der Kapitalanlage berücksichtigt werden.

Zum anderen muss der Berater den Anleger über sämtliche Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage aufklären, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

In diesem Zusammenhang hat der Anlageberater die Kapitalanlage zunächst einer eigenen Prüfung zu unterziehen. Wurden dem Berater seitens des Vertriebs der Kapitalanlage falsche Informationen erteilt, kann auch eine Haftung des Vertriebs in Betracht kommen.

Kenntnisse:

Hier gilt es die die allgemeinen Risiken der Kapitalanlageform (z.B. Aktien/Aktienfonds, atypisch stille Beteiligungen, Fonds, Genossenschaftsbeteiligungen, Wertpapiere, Zertifikate, …) zu kennen. Hinsichtlich der besonderen Risiken der Kapitalanlage holen wir bei Bedarf Recherchen ein und bedienen uns unseres Netzwerkes.

Da sich viele Grundsätze und Details zur Frage des Umfangs der Aufklärungs- und Beratungspflichten aus der langjährigen Rechtsprechung ergeben, ist es wichtig, hier die einschlägigen Urteile zu kennen.

Unser Angebot an Sie:

Wir prüfen für Sie, ob sie seitens des Beraters bzw. Vermittlers richtig aufgeklärt und beraten worden sind. Sollte dies – wie oftmals – nicht der Fall sein, vertreten wir unsere Mandanten außergerichtlich und gerichtlich zur Durchsetzung der hieraus resultierenden Ansprüche auf Schadensersatz.

Falls Sie das Gefühl haben, nicht sorgfältig oder falsch beraten worden zu sein, so rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Wichtig ist es, hier schnell zu handeln. Ansonsten riskieren Sie, dass Sie Ihre Schadensersatz-Ansprüche durch Verjährung verlieren.

Wir helfen Ihnen gerne weiter!

 

06.05.2018


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