Fremdwährungskredit / Fremdwährungsdarlehen

Was ist ein Fremdwährungskredit bzw. Fremdwährungsdarlehen?

Bei einem Fremdwährungskredit (bzw. Fremdwährungsdarlehen) nimmt der Kreditnehmer (bzw. Darlehensnehmer) beim Kreditgeber (bzw. Darlehensgeber), also der Bank einen Kredit in ausländischer Währung auf und muss den Kreditbetrag (bzw. Darlehensbetrag) grundsätzlich auch in dieser Währung zurückzahlen.
Die Bank tauscht die fremde Währung – bislang je nach Zinsvorteil in der Regel Schweizer Franken (CHF), japanische Yen (JPY) oder US-Dollar (USD) – für den Darlehensnehmer bei der Auszahlung des Darlehens (Darlehensvaluta) in Euro (EUR) um. Die Zins- und Tilgungszahlungen des Darlehensnehmers müssen dann ebenfalls wiederum von Euro in die fremde Währung umgetauscht werden.

Fremdwährung Schweizer Franken (CHF) – japanische Yen (JPY) – US-Dollar (USD):

Je nach Zinsvorteil wurden Fremdwährungskredite/Fremdwährungsdarlehen bislang in der Regel Schweizer Franken (CHF), japanische Yen (JPY) oder US-Dollar (USD) aufgenommen.
Die Grundidee der Finanzierung mittels eines Fremdwährungsdarlehens liegt darin, dass über die Fremdwährung die jedem Darlehen innewohnende Zinsbelastung reduziert werden soll.

Was bedeutet Endfälligkeit?

In der Regel werden Fremdwährungskredite endfällig abgeschlossen. Das heißt, die Rückzahlung des gesamten Kredits wird erst zum Ende der Laufzeit fällig. Während der Laufzeit werden daher regelmäßig nur die Zinszahlungen, aber noch keine Tilgungszahlungen erbracht.

Was ist ein Tilgungsträger?

Um den zum Ende der Laufzeit dann endfälligen Kreditbetrag zurückzahlen und somit tilgen zu können, wird hierfür sozusagen parallel zum Kredit ein sog. Tilgungsträger angespart. Dies kann z.B. eine Lebensversicherung (Kapitallebensversicherung oder fondsgebundene Lebensversicherung) oder ein Investmentfonds (z.B. Wertpapiersparplan) sein. Da mit dem Tilgungsträger also Kapital zur späteren Darlehenstilgung aufgebaut werden soll, spricht man auch von einem sog. kapitalaufbauenden Tilgungsträger.
Mit dem im Tilgungsträger angesparten Betrag soll dann am Ende der Laufzeit der Kredit zurückgezahlt werden. Hier trägt aber grundsätzlich der Kreditnehmer und nicht die Bank das Risiko, dass der mit dem Tilgungsträger angesparte Betrag zur Tilgung des Kredites ausreicht.

Erhebliche Risiken eines Fremdwährungskredits:

Die Risiken einer Finanzierung mittels eines Fremdwährungskredit/Fremdwährungsdarlehens sind als sehr hoch einzustufen.

  • Dies resultiert schon daraus, dass die Fremdwährungsentwicklung (Wechselkurs, aktueller Zinsvorteil) nicht hinreichend vorhersehbar ist:
    – Zinsänderungsrisiko
    – Währungsschwankungen (Volatilitäts-Risiko, Abwertung)
    – Wechselkursrisiko (Unterschiede zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis)
    – Konvertierungsrisiken
    – Risiken hinsichtlich des Umfangs der aus dem Kredit resultierenden Zahlungsverpflichtungen, die – ohne Berücksichtigung der zu zahlenden Zinsen – deutlich höher sein können als der als Darlehensvaluta ausgezahlt erhaltene Betrag (Link)
  • Zwar gibt es Instrumente (alternative Finanzprodukte), mit denen solche Risiken abgesichert werden sollen, wie z.B. Swaps, Zinscaps. Jedoch resultieren hieraus höhere Kosten und somit wieder weitere Risiken.
  • Außerdem besteht bei endfälligen Fremdwährungskrediten mit Einbindung eines Tilgungsträgers das Risiko, dass der Tilgungsträger nicht zur Tilgung ausreicht (Risiko der zu geringen Ablaufleistung).
  • Hinzu kommen noch zahlreiche weitere Risiken, wie z.B. hinsichtlich einer erforderlichen Nachbesicherung, einer erheblichen Kostenbelastung, der Konvertierungsregelungen, etc.

Urteile – Aufklärungspflichten – Schadensersatz:

Deshalb hat z.B. der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 30.04.2014 (C-26/13) entschieden, dass Bankkunden über solche aus einer Finanzierung mit Fremdwährungskrediten resultierende Risiken umfassend aufzuklären sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in Urteilen aufgegriffen und im Rahmen der Finanzierungsberatung Aufklärungspflichten hinsichtlich spezifischer Risiken bei Fremdwährungsdarlehen statuiert.
Werden diese Aufklärungspflichten seitens des Kreditgebers (Bank) verletzt, stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche zu.

Rechtliche Möglichkeiten bei unzureichender Lebensversicherung als Tilgungsträger:

Da die Renditen der Lebensversicherungen häufig deutlich niedriger sind als bei deren Abschluss prognostiziert wurde, realisiert sich in zahlreichen Fällen das Risiko der zu geringen Ablaufleistung und somit eine erhebliche Finanzierungslücke. Neben Schadensersatzansprüchen können sich für Darlehensnehmer, die zugleich Versicherungskunden sind, weitere rechtliche Möglichkeiten- u.a. Widerspruch oder Rücktritt bzgl. der Lebensversicherung – ergeben, wenn die Lebensversicherung im Zeitraum vom 29.07.1994 bis 31.12.2007 abgeschlossen wurde und derselben aufgrund fehlerhafter Belehrungen oder anderer Formfehler noch heute widersprochen werden kann (Lebensversicherung zur Tilgung des Darlehens).

Empfehlung:

Wir können den Darlehens-/Kreditnehmern, die eine solche Finanzierung mittels eines Fremdwährungskredits vorgenommen haben und die nicht umfassend über die zahlreichen Risiken dieser Finanzierung aufgeklärt worden sind, nur raten, tätig zu werden, bevor später evtl. die Bank wegen einer zu hohen offenen Darlehensvaluta eine Nachbesicherung fordert oder die offenen Darlehensvaluta später nicht bedient werden kann. Die Risiken können existenzvernichtend sein!
Wird hier zu lange zugewartet, gehen Sie das Risiko ein, dass Ihre Ansprüche später verjährt oder Gestaltungsrechte verfristet sind.

Unser Angebot an Sie:

Da eine individuelle Prüfung hier unerlässlich ist, bieten wir den Geschädigten zur Orientierung eine kostengünstige Erstberatung an. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in solchen Fällen.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, fragen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um Kostendeckung an.

Rufen Sie uns an: (0681) 96 87 89-0 oder schreiben Sie uns: kanzlei@ts-rechtsanwaelte.de

Stand: 17.12.2018

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