Ausschüttungsrückforderungen durch Insolvenzverwalter bei Schiffsfonds

Hinweis

Ausschüttungsrückforderung durch Insolvenzverwalter bei insolventen Schiffsfonds:

Aufgrund zahlreicher Insolvenzen sog. Schiffs-Fonds (Flottenfonds, Containerschiffsfonds, Bulkerfonds, Tankerfonds, etc.) werden zunehmend Schiffsfonds-Anleger, die sich an den Fonds als unmittelbare oder mittelbare Kommanditisten beteiligt hatten, seitens der Insolvenzverwalter unter Verweis auf §§ 171, 172 Abs. 4 HGB zur Rückzahlung von Ausschüttungen bzw. Liquiditäts-Entnahmen aufgefordert.

Rückzahlungspflicht oder Abwehrmöglichkeiten?

Daher mehren sich die Anfragen betroffener Anleger, ob sie die in der Vergangenheit seitens des Schiffsfonds erhaltenen Auszahlungen zurückzahlen müssen oder ob sie die an sie gerichtete Ausschüttungsrückforderung abwehren können.

Zur Beantwortung dieser Frage muss zum einen zwischen diversen Fallkonstellationen der Rückforderungen von Ausschüttungen differenziert werden (Ausschüttungs-Rückforderungen) und zum anderen ist eine Prüfung im Einzelfall unerlässlich (Erfolgreiche Abwehr der Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters).

Erstberatung:

Aufgrund unserer Erfahrungen aus zahlreichen Mandaten und Prüfungen zu solchen an die Schiffsfonds-Anleger seitens der Insolvenzverwalter gerichteten Zahlungsaufforderungen raten wir, solchen Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen und sich durch oftmals kurze Fristsetzungen nicht unter Druck setzen zu lassen.

Um Anlegern hier eine Einschätzung hinsichtlich ihrer Abwehrmöglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Für Mandanten, die keine gerichtliche Auseinandersetzung, sondern eine schnelle Erledigung ihrer Angelegenheit wünschten, konnten wir nach entsprechenden Recherchen oftmals auch angemessene außergerichtliche Vergleichslösungen gegenüber den Insolvenzverwaltern durchsetzen.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.

24.07.2018