ALBIS Finance AG – Keine Auszahlung der Abfindungsguthaben

Hinweis

Stand: 04.12.2013

ALBIS Finance AG

Wir hatten in der Vergangenheit bereits mehrfach über die ALBIS Finance AG als Rechtsnachfolgerin der NL NordLeas AG bzw. NL Nord Lease AG und deren atypisch stille Beteiligungsmodelle sowie über die Liquiditätsprobleme derselben sowie die Nichtauszahlung der Abfindungsguthaben berichtet.

Keine Auszahlung der Abfindungsguthaben

Aktuell haben sich nun Anleger an uns gewandt, denen mit einem Schreiben der ALBIS Finance AG vom 31.10.2013 seitens des neuen Vorstands, Herr Peter Schorn mitgeteilt wurde, dass die bisherigen Zahlungspläne nicht aufrecht erhalten bleiben könnten und nicht absehbar sei, wann eine Auszahlung der Abfindungsguthaben erfolgen könne. Es bestehe keine andere Möglichkeit als das „‚Einfrieren‘ aller Auszahlungen unter Berufung auf den ‚Liquiditätsvorbehalt‘„.
Hinsichtlich Fragen der atypisch still beteiligten Anleger der ALBIS Finance AG verweist der Vorstand lediglich auf die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann & Kollegen, Karlsruhe.

Bewertung

Bereits bei der Unterbreitung der „Zahlungspläne“ hatten wir uns mangels hinreichender Substantiierung der Liquiditätsprobleme kritisch geäußert. Hieran ändert sich nichts.

Zwar wurde im atypisch stillen Gesellschaftsvertrag geregelt, dass bei Auszahlungen von Abfindungsguthaben Rücksicht auf die Liquiditätslage der Gesellschaft zu nehmen ist.
Allerdings bedeutet dies nach unserer Bewertung nicht, dass sich ein Anleger ohne Weiteres auf eine von der ALBIS Finance AG – pauschal behauptete – angespannte Liquiditätslage verweisen lassen muss.
Außerdem kommen auch Ansprüche auf Rückabwicklung nach dem früheren Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) in Betracht. Diese sind im Regelfall noch nicht verjährt.

Negative Abfindungsguthaben

Auch für den Fall, dass ein negatives Auseinandersetzungsguthaben berechnet worden ist und die Anleger nun zum Ausgleich des negativen Saldo aufgefordert werden, sollten diese den Zahlungsaufforderungen der Beteiligungsgesellschaft nicht ohne juristische Prüfung nachkommen.

Hilfestellungen für Geschädigte Anleger

Um geschädigten Anlegern hier eine erste Einschätzung hinsichtlich ihrer Möglichkeiten zu geben, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Ihr Nutzen: Auf der Basis dieser Erstbewertung kann sodann die weitere Vorgehensweise erörtert werden. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir deren Eintrittspflichten.