ALAG: Güteverfahren

Hinweis

Stand: 08.03.2013

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG:

An der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG (vormals ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG bzw. ALAG Auto-Mobil AG, im Folgenden: ALAG) konnten sich Anleger mit einer Einmaleinlage („Classic“ oder „Classic Plus“) oder mit einer Rateneinlage („Sprint“) atypisch still beteiligen.

Gütestelle:

Nachdem die ALAG im Jahr 2012 dazu überging, Klagen gegen ihre atypisch stillen Beteiligten einzureichen, haben wir aktuell von Anlegern erfahren, dass diese im März 2013 seitens der Staatlich anerkannten Gütestelle Dr. Renate Braeuninger-Weimer aus Karlsruhe Post erhielten.

Güteverfahren:

Darin wurde den Anlegern mitgeteilt, dass die ALAG bei der Gütestelle einen Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens gestellt habe. Beigefügt wurde ein von den Mahlmann Rechtsanwälte & Steuerberater, Hamburg, für die ALAG gefertigter Güteantrag, aus dem hervorgeht, dass die Anleger – je nach Beteiligungsmodell – aus deren Sicht noch rückständige bzw. künftige Einlagenraten („Sprint-Einlagen“) zu zahlen bzw. empfangene Auszahlungen zurück zu zahlen hätten.

Zugleich wurde den Anlegern eine aus unserer Sicht relativ kurze Frist – 18.03.2013 – zur Rückäußerung gesetzt, ob sie mit der Durchführung eines Güteverfahrens einverstanden sind. Falls nicht, sei das Güteverfahren gescheitert.

Einschätzung:

Die Anleger sollten sich durch die kurze Fristsetzung jedoch nicht unter Druck setzen, sondern zunächst prüfen lassen, ob der Eintritt in ein solches Güteverfahren Sinn macht.

Nach unserer Einschätzung dürfte der Hintergrund der Einleitung der Güteverfahren in der Befürchtung der ALAG zu sehen sein, dass die seitens derselben behaupteten Ansprüche gegen ihre Anleger aufgrund der Liquidationsbeschlussfassung im Jahr 2009 zum 31.12.2012 verjähren könnten. Dies sollte durch die Einleitung eines Güteverfahrens verhindert werden.

Hilfestellung – Erstberatung:

Hierbei ist zu beachten, dass nur ein rechtzeitig eingeleitetes Güteverfahren die Verjährung hemmt. Weiter ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, ob der Güteantrag inhaltlich ausreichend gestellt wurde.

Zudem ist zu prüfen, ob den Anlegern Verteidigungsmöglichkeiten gegen die seitens der ALAG behaupteten Ansprüche zustehen. Hierbei wird u.a. zu klären sein, ob eine mit der BGH-Rechtsprechung konforme Risikoaufklärung (siehe unter Erfolge) erfolgt ist.

Damit die Anleger ihre Erfolgsaussichten kurzfristig einschätzen können, bieten wir eine kostengünstige Erstberatung an.

Anleger profitieren hierbei von unseren bereits durchgeführten Recherchen und Erfahrungen aus laufenden Gerichtsverfahren.

Zudem klären wir für die Anleger auch die Kostendeckung durch eine vorhandene Rechtsschutzversicherung.